Wann liegt gegen mich ein dringender Tatverdacht vor?
betrifft Beschuldigter
Ein dringender Verdacht besteht, wenn nach Ihrer Vernehmung die belastenden Umstände stärker wiegen als die entlastenden. Verlangt wird eine überwiegende, nicht bloß zufällige Wahrscheinlichkeit, dass Sie die Tat begangen haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.04.2018 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach der Vernehmung des Beschuldigten durch den Untersuchungsrichter die belastenden Momente stärker sind als die entlastenden; es muss ähnlich wie bei einer Bescheinigung, eine überzufällige, überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Sinne des aktenmäßig gedeckten, somit der nachvollziehenden richterlichen Prüfung zugänglichen Vorliegens einer qualifiziert substrathaften Indikation.OGH 12 Os 12/07t, 25.01.2007
- Dringender Tatverdacht: § 180 Abs 1 StPO verlangt einen höheren Grad der Wahrscheinlichkeit der Tatverübung (im Sinne eines Überwiegens der belastenden Momente gegenüber den entlastenden).OGH 14 Os 32/93, 02.03.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040284 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 11 Os 41/18s, 26.04.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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