Gilt ein Zugeständnis auch, wenn die Akten das Gegenteil zeigen?
betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Ergibt sich aus dem Akteninhalt eindeutig, dass eine als zugestanden angenommene Tatsache nicht stimmt, liegt gar kein wirksames Zugeständnis vor. Das Gericht darf sie dann nicht ungeprüft übernehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ein Geständnis ist ganz allgemein nicht nur unwirksam, sondern liegt auch gar nicht vor, wenn die Unrichtigkeit der als zugestanden angenommenen Tatsache sich aufgrund des Akteninhaltes eindeutig ergibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Es wurde eine Außerstreitstellung „der Höhe nach" nicht als Geständnis „es sei ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden" gewertet.OGH 2 Ob 306/04w, 14.06.2005
- Diente die Anwendung des §266 ZPO nicht der Gewinnung der Entscheidungsgrundlage, war die fehlerhafte Anwendung unrichtige rechtliche Beurteilung, die im Revisionsverfahren wahrgenommen werden kann.OGH 2 Ob 306/04w, 14.06.2005
- Keine Bindung an ein Geständnis, wenn die Unrichtigkeit der zugestandenen Tatsache aufgrund der Aktenlage eindeutig erwiesen ist. Der Richter darf nämlich nicht sehenden Auges auf solcherart amtsbekannt unwahrer Grundlage urteilen.OGH 10 Ob 21/03s, 15.07.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107489 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 5 Ob 211/22y, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 115/17b, 30.10.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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