Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 51/24v
Worum es ging: Kann ich im Verfahren zur Eintreibung bis zum Höchstgericht gehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch im Verfahren zur zwangsweisen Eintreibung gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung darüber, wann ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die dortigen Beschränkungen greifen daher ebenso.
Verteilt das Gericht im Insolvenzverfahren den Erlös aus dem außergerichtlichen Verkauf einer Sache, an der Pfandrechte bestehen, muss es die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung beachten. Es muss vor dem Verteilungsbeschluss eine mündliche Verhandlung anordnen und dort die Ansprüche der Gläubiger einzeln und der Reihe nach prüfen.
Wird die Verteilung des Erlöses angefochten, weil sie gegen das Gesetz oder gegen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze verstößt, können auch jene Beteiligten ein Rechtsmittel erheben, die bei der Verteilungstagsatzung keinen Widerspruch erhoben haben oder gar nicht anwesend waren.
Wird eine mit Pfandrechten belastete Sache im Insolvenzverfahren außergerichtlich verwertet, bleibt das Insolvenzgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Dabei gelten die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung, und die Frist für ein Rechtsmittel beträgt acht Tage.
Wurde eine Liegenschaft versteigert und wird der Erlös verteilt, müssen Sie bestimmte Ersatzansprüche spätestens bei der Verhandlung über die Verteilung geltend machen. Melden Sie sich erst später, sind diese Ansprüche verloren.
Sobald eine Entscheidung formell rechtskräftig ist, kann ein besonders schwerer Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens vom Rekursgericht nicht mehr aufgegriffen werden. Die Rechtskraft schließt das aus.
Was eine gerichtliche Entscheidung rechtlich bedeutet, ergibt sich aus dem Wortlaut ihres Spruchs und ihrer Begründung gemeinsam mit dem angewendeten Gesetz. Es kommt nicht darauf an, was die beteiligten Personen gemeint haben könnten. Im Zweifel wird eine Entscheidung so verstanden, dass sie nicht gesetzwidrig erscheint.
Wird ein Urteil von jemandem gefällt, der gar nicht zum Richter oder zur Ausübung des Richteramtes bestellt ist, liegt überhaupt kein Urteil vor. Das gilt auch dann, wenn im Senat nur ein einziges Mitglied nicht wirksam bestellt war, weil der Senat als Ganzes die Gerichtsbarkeit trägt.
Sobald ein Gericht an seine Entscheidung gebunden ist, darf es davon nicht mehr abgehen. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung an einem besonders schweren Fehler leidet.
Gegen eine Nichtentscheidung gibt es grundsätzlich kein Rechtsmittel; bekämpfen können Sie nur eine tatsächlich getroffene Entscheidung. Ein Fehler in der Ausfertigung eines Beschlusses macht diesen aber nicht zu einer Nichtentscheidung.
Gegen ein sogenanntes Nichturteil gibt es kein Rechtsmittel, eine Revision dagegen wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht muss über die Berufung neu verhandeln und entscheiden.
Haben die erste und die zweite Instanz gleichlautend entschieden, ist ein weiteres Rechtsmittel grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt auch im Konkursverfahren.
Behandelt das Rekursgericht Ihr Rechtsmittel nur aus formalen Gründen als unzulässig, gilt das nicht als Bestätigung der Entscheidung erster Instanz.
Eine Entscheidung gilt als bestätigt, wenn beide Gerichte die Sache inhaltlich geprüft und zum selben Ergebnis gekommen sind. Ein Zusatz des zweiten Gerichts ändert daran nichts, solange Sie dadurch nicht stärker belastet werden als durch die erste Entscheidung.
Ja. Weist das erste Gericht Ihren Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet zurück und lehnt ihn das zweite Gericht aus inhaltlichen Gründen ab, sind das unterschiedliche Entscheidungen. Ein weiteres Rechtsmittel ist deshalb zulässig. Auf die gewählte Entscheidungsform kommt es nicht an.
Nein. Im Insolvenzverfahren selbst gibt es grundsätzlich keinen Kostenersatz, auch nicht für ein Rechtsmittel. Jede Seite trägt ihre Kosten selbst; anders ist es nur in einem daran anschließenden Rechtsstreit.
Im Verfahren über die Eröffnung eines Konkurses darf die Gegenseite auf ein Rechtsmittel antworten. Wird diese Antwort zwar formal zurückgewiesen, ihr Inhalt aber trotzdem berücksichtigt, ist Ihr rechtliches Gehör nicht verletzt.
Über die Bewilligung der Zwangsvollstreckung entscheidet das Gericht in erster Instanz ohne die Gegenseite anzuhören. Auch im Rechtsmittelverfahren wird die Gegenseite nur dann gehört, wenn das Gericht dies im Einzelfall für geboten hält, etwa wenn es als letzte Instanz entscheidet.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Bevor der Erlös aus einer Versteigerung verteilt wird, muss zwingend eine eigene Tagsatzung über die Verteilung stattfinden. Ohne diese Verhandlung darf nicht verteilt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldkirch, 03.01.2024, 29 S 17/22g-68
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 27.02.2024, 2 R 27/24x-74
Zitierte Paragrafen
EO § 213 EO § 222 EO § 234 EO § 78 IO § 120 IO § 130 IO § 252 IO § 260 IO § 82d ZPO § 416 ZPO § 477 ZPO § 528
Entscheidungstext
46 Absätze, 16.348 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Geschäftszahl
8Ob51/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners J*, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, über die Revisionsrekurse der Gläubiger 1. F*, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, und 2. Mag. M*, vertreten durch die MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, jeweils gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 27. Februar 2024, GZ 2 R 27/24x-74, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 3. Jänner 2024, GZ 29 S 17/22g-68, mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass die Anträge der Gläubiger jeweils auf Einräumung einer Ersatzhypothek (§ 222 Abs 4 EO) nicht ab-, sondern zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
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