Darf mir das Gericht etwas anderes zusprechen als beantragt?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Das Gericht darf Ihnen nichts zusprechen, was Sie nicht beantragt haben. Etwas anderes liegt vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte; dabei werden auch die dafür herangezogenen Tatsachen verglichen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 04.04.2022 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ein aliud liegt dann vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte, dabei sind auch die zur Begründung der Rechtsfolge vorgetragenen und zur Entscheidung herangezogenen Tatsachen miteinander zu vergleichen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gegenüber dem allein auf die Entfernung der Bäume gerichteten Hauptbegehren wäre eine Klagestattgebung in der Form einer Absicherung (durch Abstützen, Sichern mit Seilen oder Gurten) kein Minus, sondern ein Aliud und würde damit gegen § 405 ZPO verstoßen.OGH 1 Ob 24/19i, 03.04.2019
- Hier: Begehren auf Feststellung der Grenze.OGH 1 Ob 96/18a, 17.07.2018
- Ein auf die Leistung an mehrere Kläger zur gesamten Hand gerichtetes Klagebegehren begreift als Minus den Zuspruch an nur einen der Kläger in sich, wenn dieser in Ermangelung einer Gläubigermehrheit allein zur Geltendmachung des Anspruchs legitimiert ist.OGH 2 Ob 12/14z, 22.01.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041027 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 5 Ob 182/21g, 04.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 164/20h, 21.10.2020, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Abweichung vom Klagebegehren
Verfahrensrecht · Abweichende Fassung des Urteilsspruchs
Verfahrensrecht · Bindung an den Antrag der Partei
Verfahrensrecht · Entscheidung über nicht Beantragtes
Verfahrensrecht · Zuspruch eines geringeren Anspruchs