Zum Inhalt springen

Darf mir das Gericht etwas anderes zusprechen als beantragt?

betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Das Gericht darf Ihnen nichts zusprechen, was Sie nicht beantragt haben. Etwas anderes liegt vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte; dabei werden auch die dafür herangezogenen Tatsachen verglichen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 04.04.2022 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Ein aliud liegt dann vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte, dabei sind auch die zur Begründung der Rechtsfolge vorgetragenen und zur Entscheidung herangezogenen Tatsachen miteinander zu vergleichen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041027 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 16.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Abweichung vom Klagebegehren
Verfahrensrecht · Abweichende Fassung des Urteilsspruchs
Verfahrensrecht · Bindung an den Antrag der Partei
Verfahrensrecht · Entscheidung über nicht Beantragtes
Verfahrensrecht · Zuspruch eines geringeren Anspruchs