OGH 5 Ob 182/21g
Worum es ging: Wann ist ein geringeres Recht noch vom Begehren gedeckt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch bei einer Feststellungsklage darf das Gericht ein Weniger zusprechen. Es überschreitet den Antrag nicht, wenn es das begehrte Recht in geringerem Umfang feststellt oder ein Recht feststellt, das begrifflich zur Gänze im begehrten Recht enthalten ist.
Ob das Gericht etwas Geringeres oder etwas ganz anderes zuspricht, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und jenem Anspruch, den das Gericht aufgrund der Tatsachen für berechtigt hält. Entscheidend ist also dieser Vergleich.
Das Gericht darf Ihnen nichts zusprechen, was Sie nicht beantragt haben. Etwas anderes liegt vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte; dabei werden auch die dafür herangezogenen Tatsachen verglichen.
Ob das Gericht die Grenzen des Antrags überschritten hat, beurteilt sich nicht allein nach dem Klagebegehren. Maßgeblich ist auch der übrige Inhalt Ihrer Klage.
Ob sich ein Wohnungseigentumsbewerber an eine Vereinbarung über Änderungen an Wohnungen halten muss, wird im gewöhnlichen Gerichtsverfahren geprüft. Maßgeblich sind die Grenzen, die der Vertrag für solche Änderungen festlegt. Die allgemeinen Regeln über Miteigentum oder Wohnungseigentum entscheiden das nicht.
Sagt die Vereinbarung nicht, wie weit bauliche Veränderungen gehen dürfen, und lässt sich das auch nicht aus der erkennbaren Absicht ableiten, wird der Vertrag ergänzt. Dafür können jene Regeln herangezogen werden, die sonst für Streitigkeiten unter Miteigentümern gelten. Der Vertrag ist dann so zu verstehen, wie es redlichem Verkehr entspricht.
Das Gericht darf Sie nur innerhalb des Anspruchs anleiten, den Sie selbst geltend gemacht haben. In diesem Rahmen kann es darauf dringen, dass Sie Ihr Vorbringen vervollständigen und Ihr Begehren nachvollziehbar machen. Auf einen ganz anderen Anspruch darf es Sie nicht bringen.
Fast jede Umgestaltung an Ihrer Eigentumswohnung gilt als Änderung. Nur ganz geringfügige Eingriffe fallen nicht darunter. Für alles andere gelten die Regeln über Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt.
Das Gericht muss Sie darauf aufmerksam machen, wenn Ihr Antrag offensichtlich nicht zu dem passt, was Sie erreichen wollen, und Ihnen Gelegenheit geben, ihn zu ändern. Wie weit diese Hilfe geht, hängt vom Einzelfall ab. Auf Gründe, die sich aus Ihrem Vorbringen nicht einmal andeutungsweise ergeben und ganz neue Angaben verlangen würden, muss das Gericht nicht hinweisen.
Haben die anderen Wohnungseigentümer einem Bauvorhaben zugestimmt und wird es danach umfassend geändert, etwa an eine andere Stelle verlegt, braucht die Änderung eine neuerliche Zustimmung aller. Nur so kann geprüft werden, wie stark die Interessen aller insgesamt beeinträchtigt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien, 30.07.2021, 11 R 103/21d-70
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 10 WEG 2002 § 16 ZPO § 182a ZPO § 405 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
41 Absätze, 15.954 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.04.2022
Geschäftszahl
5Ob182/21g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. L* D*, 2. P* D*, Msc, *, 3. A* W*, alle drei vertreten durch die Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H* K*, 2. Dr. S* K*, 3. I* G*, alle drei vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, 4. A* P*, vertreten durch Dr. Wolfgang Löhnert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung und Zustimmung (Streitwert 137.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse 102.750 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juli 2021, GZ 11 R 103/21d-70, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).