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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2020 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 164/20h

Worum es ging: Wann ist ein geringeres Recht noch vom Begehren gedeckt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch bei einer Feststellungsklage darf das Gericht ein Weniger zusprechen. Es überschreitet den Antrag nicht, wenn es das begehrte Recht in geringerem Umfang feststellt oder ein Recht feststellt, das begrifflich zur Gänze im begehrten Recht enthalten ist.

Ob das Gericht etwas Geringeres oder etwas ganz anderes zuspricht, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und jenem Anspruch, den das Gericht aufgrund der Tatsachen für berechtigt hält. Entscheidend ist also dieser Vergleich.

Das Gericht darf Ihnen nichts zusprechen, was Sie nicht beantragt haben. Etwas anderes liegt vor, wenn die zugesprochene Rechtsfolge eine andere ist als die begehrte; dabei werden auch die dafür herangezogenen Tatsachen verglichen.

Ob das Gericht die Grenzen des Antrags überschritten hat, beurteilt sich nicht allein nach dem Klagebegehren. Maßgeblich ist auch der übrige Inhalt Ihrer Klage.

Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.

Ja. Werden ein Geschäftslokal und eine Wohnung zusammengelegt und die Wohnung dabei in ein Geschäftslokal umgewidmet, können die Nutzwerte neu festgesetzt werden. Auch die Teilung eines Objekts in mehrere neue Objekte führt dazu.

Grundlage für die Festsetzung der Nutzwerte ist die konkrete Widmung des Objekts, wie sie der geltenden Rechtslage entspricht. Diese Rechtslage muss das Gericht von sich aus als Vorfrage prüfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 71 AußStrG § 9 MRG § 37 WEG 2002 § 52 WEG 2002 § 9

Entscheidungstext

31 Absätze, 8.593 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2020

Geschäftszahl

5Ob164/20h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers D*****, vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Antragsgegner 1. B*****, 2. M*****, 3. M*****, 4. A*****, 5. I*****, 6. K*****, 7. C*****, 8. F*****, 9. M*****, 10. S*****, 11. D*****, 12. E*****, 13. D*****, 14. I*****, diese vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia, Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, 15. B*****, 16. D*****, 17. W*****, 18. S*****, 19. R*****, 20. M*****, 21. M*****, wegen § 52 Abs 1 Z 1 WEG iVm §§ 9, 10 WEG (Neufestsetzung der Nutzwerte) über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Mai 2020, GZ 1 R 169/19a-21, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 4. September 2019, GZ 14 MSch 13/19s-16, – teils mit einer Maßgabe – bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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