OGH 5 Ob 217/17y
Worum es ging: Kann ich anderen ein Recht an gemeinsamen Teilen des Hauses einräumen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können Ihren Wohnungseigentumsanteil nur so weit mit einem Recht für andere belasten, als es um Ihr ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht geht. Ihr bloßes Mitbenützungsrecht an allgemeinen Teilen des Hauses kann nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein, die nur auf Ihrem Anteil eingetragen wird.
Ja. Ein solches Recht kann auch einer juristischen Person zustehen, etwa einer Gesellschaft, einem Verein oder einer Gemeinde. Es kann dann von einem unbestimmten Personenkreis in Anspruch genommen werden und bleibt so lange aufrecht, wie diese juristische Person besteht.
Ja. Ein Wegerecht kann auch als Recht gestaltet sein, das nur einer bestimmten Person zusteht und nicht am Grundstück hängt. Auch ein solches Recht kann durch langjährige Nutzung erworben werden. Wer den Durchgang ausdrücklich nur für sich selbst beansprucht, macht ein solches persönliches Recht geltend.
Ein Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, ist gegenüber einem Recht, das am Grundstück hängt, nichts Geringeres, sondern etwas ganz anderes. Verlangen Sie das eine statt des anderen, bekommen Sie deshalb nicht wenigstens einen Teil zugesprochen. Mischformen können nicht ins Grundbuch eingetragen werden, zwei gleich weite Rechte nebeneinander dagegen schon.
Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.
Nein. Ein Begehren auf Einverleibung von Miteigentum ist etwas anderes als eines auf Begründung von Wohnungseigentum. Das mit den Anteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum ist kein bloßes Mehr, sondern eine andere Sache. Das Gericht kann Ihnen daher nicht das eine zusprechen, wenn Sie das andere verlangt haben.
Nein. Ein Wegerecht, das einem Grundstück zusteht, und ein Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, sind zwei verschiedene Rechte. Das Gericht darf Ihnen daher nicht das eine zusprechen, wenn Sie das andere verlangt haben.
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz Ihr Rechtsmittel zugelassen und führen Sie die rechtliche Beurteilung ordnungsgemäß aus, wird die Entscheidung ohne Beschränkung auf einzelne Gründe überprüft. Der Oberste Gerichtshof ist dabei nicht auf die vom Berufungsgericht genannten Fragen beschränkt.
Wohnungseigentum ist die untrennbare Verbindung eines rechnerischen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit einem Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt. Dieses Nutzungsrecht ähnelt einer Dienstbarkeit.
Im Rahmen Ihres alleinigen Verfügungsrechts dürfen Sie Ihren Anteil mit Dienstbarkeiten belasten. Das gilt nicht nur für persönliche Rechte wie ein Wohnrecht, sondern grundsätzlich auch für Rechte zugunsten eines anderen Objekts. Dabei können das begünstigte und das belastete Objekt zur selben Gemeinschaft gehören.
Als Wohnungseigentümer dürfen Sie an Ihrem Anteil Rechte für andere Personen begründen. Sie können daher auch an Ihrer Eigentumswohnung ein Wohnungsrecht einräumen.
Ein Miteigentumsanteil mit dem alleinigen Recht, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, ist gegenüber bloßem Miteigentum nicht nur eine bessere Variante, sondern rechtlich etwas ganz anderes. Ein Ausgleich durch Herstellung dieses Zustands kommt daher nicht in Betracht.
Nein. Ein Wegerecht oder eine andere Grunddienstbarkeit kann nur zugunsten eines ganzen Grundstücks bestehen, nicht zugunsten eines bloß ideellen Anteils daran. Anders ist es, wenn mit dem Anteil Wohnungseigentum verbunden ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 07.02.2017, 204 C 387/16t-6
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 28.08.2017, 6 R 57/17x-10
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 GBG 1955 § 3 WEG 2002 § 11 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 5 ZPO § 405 ZPO § 502
Entscheidungstext
38 Absätze, 15.611 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Geschäftszahl
5Ob217/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. M* G*, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch die Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung einer Servitut (Streitwert 13.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 28. August 2017, GZ 6 R 57/17x-10, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 7. Februar 2017, GZ 204 C 387/16t-6, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts zur Gänze wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.997,72 EUR (darin enthalten 261,12 EUR USt und 1.431 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz zu ersetzen.
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