OGH 1 Ob 93/16g
Worum es ging: Welcher Zeitpunkt zählt, wenn ich einen Vertrag aus wichtigem Grund beende?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem Sie die Auflösung erklärt haben. Nur Umstände, die damals schon vorlagen, zählen; bei länger andauernden Zuständen ist der gesamte bisherige Zeitraum zu betrachten. Weitere Gründe können Sie nachschieben, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.
Die Gerichte dürfen auch Beweisergebnisse berücksichtigen, die über das Vorbringen der Parteien hinausgehen. Dass sie das getan haben, können Sie in der Revision nicht als Verfahrensmangel rügen.
Für die Entscheidung kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Verhandlung geschlossen wurde. Nicht darauf, wann das Gericht das Urteil dann verfasst hat.
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Das Gericht entscheidet grundsätzlich danach, wie die Lage am Ende der Verhandlung erster Instanz ist. Geht es aber um eine Erklärung, die die Rechtslage gestaltet, muss zusätzlich geprüft werden, ob das Recht zu dieser Erklärung damals überhaupt bestand. Erst dann wird geprüft, ob der daraus abgeleitete Anspruch am Schluss der Verhandlung noch besteht.
Bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch oder eine Einrede, die dort erstmals erhoben wurde, so hindert das eine richtige Beurteilung der Streitsache. Das können Sie als Mangel des Berufungsverfahrens geltend machen. Anders liegt es, wenn das Gericht das Verfahren nur durch neue Beweismittel oder neu behauptete Tatsachen ergänzt hat.
Ja. Der Vertrag über Genussrechte ist ein eigener Vertragstyp und begründet ein Dauerschuldverhältnis. Weil ihm regelmäßig vorformulierte Bedingungen zugrunde liegen, gelten dafür dieselben Schutzvorschriften wie für andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, einschließlich der Regeln des Konsumentenschutzes.
Nein. Ein Dauerschuldverhältnis können Sie im Kern immer aus wichtigem Grund beenden, das gilt grundsätzlich auch für genussrechtsähnliche Veranlagungen. Dieses Recht besteht aber nicht, wenn sich allein jenes Risiko verwirklicht, das Sie als Anleger ohnehin zu tragen haben. Dann können Sie sich auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 26.06.2014, 21 Cg 62/13x-11
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 19.08.2015, 5 R 151/14m-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.06.2016
Geschäftszahl
1Ob93/16g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****versicherung auf Gegenseitigkeit, *****, vertreten durch die Torggler Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. August 2015, GZ 5 R 151/14m-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 26. Juni 2014, GZ 21 Cg 62/13x-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil lautet:
„1. Mit Wirkung zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei wird festgestellt, dass die von der klagenden Partei gezeichnete 'Variable Ergänzungskapital-anleihe 2003 – 2015' unter der ISIN-Nummer ***** mit Fälligkeit am 25. August 2015 weiterhin wirksam aufrecht ist.
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