OGH 9 ObA 124/17a
Worum es ging: Wie werden Kosten aufgeteilt, wenn es nicht um Geld geht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Lässt sich der Erfolg nicht in Zahlen ausdrücken, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, in welchem Verhältnis Sie durchgedrungen und unterlegen sind. Dabei zählen vor allem die Bedeutung der einzelnen Begehren und der Aufwand, den sie verursacht haben.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Für die Entscheidung kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Verhandlung geschlossen wurde. Nicht darauf, wann das Gericht das Urteil dann verfasst hat.
Das Gericht entscheidet grundsätzlich danach, wie die Lage am Ende der Verhandlung erster Instanz ist. Geht es aber um eine Erklärung, die die Rechtslage gestaltet, muss zusätzlich geprüft werden, ob das Recht zu dieser Erklärung damals überhaupt bestand. Erst dann wird geprüft, ob der daraus abgeleitete Anspruch am Schluss der Verhandlung noch besteht.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Erklärt der Vorsitzende des Betriebsrats etwas gegenüber dem Arbeitgeber, darf dieser das als wirksame Äußerung des ganzen Betriebsrats ansehen. Das gilt aber nur, wenn er von Fehlern bei der internen Beschlussfassung nichts wusste und ihm solche Fehler auch nicht auffallen mussten.
Nein. Der Arbeitgeber darf und muss nicht nachforschen, wie der Betriebsrat innerlich zu seiner Erklärung gekommen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Erklärung der vorsitzenden Person durch keinen Beschluss gedeckt ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 29.06.2017, 15 Ra 31/17x-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 372 ArbVG § 105 ArbVG § 122 ArbVG § 72 ZPO § 406 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
33 Absätze, 7.248 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.10.2017
Geschäftszahl
9ObA124/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Thomas Dürrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** S*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Herausgabe und Duldung (Streitwert: 21.800 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2017, GZ 15 Ra 31/17x-24, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Februar 2017, GZ 76 Cga 9/16v-19, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
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