OGH 5 Ob 164/22m
Worum es ging: Darf das Gericht mehr zusprechen, als beantragt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Gericht darf niemandem etwas zusprechen, was nicht beantragt wurde. Entscheidet das Berufungsgericht über etwas, das gar nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens war, ist das ein schwerer Verfahrensfehler. Solche Fehler kann das Höchstgericht überprüfen.
Das Berufungsgericht prüft die rechtliche Beurteilung nur, wenn Sie das Urteil auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts als unrichtig bekämpfen. Stützen Sie Ihre Rüge nur darauf, dass die Beweise falsch gewürdigt wurden, und folgt das Gericht dem nicht, bleibt die rechtliche Prüfung verwehrt.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Es kommt nicht darauf an, wie Sie die Gründe Ihrer Berufung bezeichnen. Entscheidend ist, welchem Berufungsgrund Ihre Ausführungen inhaltlich zuzuordnen sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Mödling, 21.01.2022, 14 C 400/21g-26
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 40 ZPO § 462 ZPO § 503
Entscheidungstext
39 Absätze, 13.717 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.11.2022
Geschäftszahl
5Ob164/22m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I*, 2. A*, ebenda, 3. T*, 4. P*, 5. P*, ebenda, 6. M*, alle vertreten durch Schaffer Sternad Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Koller & Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 9. Mai 2022, GZ 58 R 42/22g-34, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 21. Jänner 2022, GZ 14 C 400/21g-26, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das erstinstanzliche Urteil einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen die mit 1.978,26 EUR (darin 329,71 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 3.408,57 EUR (darin 237,46 EUR USt und 1.983,80 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
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