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Ist die Entscheidung ungültig, wenn das Gericht mehr zusprach als beantragt?

betrifft Antragsteller, Parteien im Außerstreitverfahren, Kläger, Beklagter
Spricht ein Gericht mehr oder anderes zu, als beantragt wurde, macht das die Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen jedenfalls nicht ungültig. Schon im streitigen Verfahren ist zweifelhaft, ob ein solcher Fehler diese schwere Folge auslöst.

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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (27 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Schon für das streitige Verfahren ist es mehr als zweifelhaft, ob eine Verletzung des § 405 ZPO Nichtigkeit bewirkt. (Vgl nur Petschek, Streitfragen, S 50 ff). Für das außerstreitige Verfahren muss diese Ansicht jedenfalls abgelehnt werden (hiezu Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S 222). (6 Ob 102/67).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 27.

Im Gesetz

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