Ist die Entscheidung ungültig, wenn das Gericht mehr zusprach als beantragt?
betrifft Antragsteller, Parteien im Außerstreitverfahren, Kläger, Beklagter
Spricht ein Gericht mehr oder anderes zu, als beantragt wurde, macht das die Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen jedenfalls nicht ungültig. Schon im streitigen Verfahren ist zweifelhaft, ob ein solcher Fehler diese schwere Folge auslöst.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Schon für das streitige Verfahren ist es mehr als zweifelhaft, ob eine Verletzung des § 405 ZPO Nichtigkeit bewirkt. (Vgl nur Petschek, Streitfragen, S 50 ff). Für das außerstreitige Verfahren muss diese Ansicht jedenfalls abgelehnt werden (hiezu Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S 222). (6 Ob 102/67).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kindesunterhaltsverfahren.OGH 8 Ob 32/17i, 30.05.2017
- Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens darf vom Rechtsmittelgericht nicht von Amts wegen, sondern nur über Rüge im Rechtsmittel wahrgenommen werden.OGH 6 Ob 1/15p, 31.08.2015
- Jedenfalls im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt für jene Verfahrensarten, die auf den Dispositionsgrundsatz zugeschnitten sind, dass ein Überschreiten des Verfahrensgegenstands grundsätzlich eine Mangelhaftigkeit begründen könnte.OGH 5 Ob 167/10k, 23.09.2010
- § 36 Abs 3 und Abs 4 erster Satz AußStrG ist die Parallelbestimmung zu § 405 ZPO. Ein Überschreiten des Verfahrensgegenstands kann nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen.OGH 16 Ok 51/05, 26.06.2006
- Hier: kartellrechtliches Missbrauchsverfahren.OGH 16 Ok 20/04, 04.04.2005
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Ein Verstoß gegen § 405 ZPO bildet in der Regel nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die vom Rechtsmittelgericht in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann.OGH 10 Ob 209/02m, 18.07.2002
- Es liegt lediglich eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor.OGH 2 Ob 578/87, 12.05.1987
- Behauptung, dass eine Amtsbestätigung ausgestellt worden sei, die gar nicht beantragt wurde.OGH 5 Ob 12/81, 07.04.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 27.
- OGH 4 Ob 176/24x, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 228/20w, 01.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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