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Darf das Gericht statt Zutritt nur die Schlüsselübergabe zusprechen?

günstig für Kläger betrifft Mieter, Vermieter, Miteigentümer, Kläger
Ja. Verlangen Sie, dass Ihnen ein versperrter Raum zugänglich gemacht wird, weil Sie sich dort jederzeit aufhalten dürfen, darf das Gericht die Gegenseite auch bloß zur Übergabe eines Schlüssels verpflichten. Das ist kein anderer Anspruch, sondern ein Weniger.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 15.05.2023 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Gegenüber einem Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger einen sonst unter Verschluß gehaltenen Raum zugänglich zu machen, stellt ein Urteil, womit der Beklagte zur Übergabe eines entsprechenden Schlüssels an den Kläger verhalten wird, kein aliud, sondern ein minus dar, wenn das Begehren auf die Behauptung gestützt wird, daß der Kläger Anspruch darauf habe, sich jederzeit in diesem Raum aufzuhalten.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041143 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Zuspruch nur gegen Gegenleistung

Wird dem Kläger nur zugesprochen, was er gegen eine eigene Gegenleistung erhält, ist das eine Einschränkung seines Begehrens. Sie ist auch dann zulässig, wenn er sie nicht selbst angeboten hat, weil sie weniger ist als das, was er verlangt hat.

günstig für Beklagter Benennung des wahren Berechtigten im Prozess

Nein. Werden Sie auf Herausgabe einer Sache geklagt, die Sie nur für einen anderen innehaben, etwa als Mieter, Verwahrer, Entlehner oder Frachtführer, können Sie den eigentlichen Berechtigten benennen. Er kennt die Sache besser und ist zur Verteidigung berufen; so geraten Sie nicht zwischen zwei gegenläufige Ansprüche.

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