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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.01.2020 · Fall aus Niederösterreich

OGH 10 Ob 46/19s

Worum es ging: Kann ich einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Ein Mietvertrag auf bestimmte Zeit bindet beide Seiten für die vereinbarte Dauer, sodass weder Sie noch der Vermieter vorher auflösen können. Einen ausdrücklichen Kündigungsverzicht braucht es dafür nicht.

Wurde eine frühere Kündigung desselben Bestandverhältnisses bereits für wirksam erklärt, ist der Vertrag damit beendet. Eine weitere Kündigung zu einem späteren Termin geht ins Leere und ist für unwirksam zu erklären.

Nein. Neben einer gerichtlichen Aufkündigung dürfen Sie nicht hilfsweise auch die Räumung wegen Benützung ohne Vertrag verlangen. Wurde darüber aber ohne Widerspruch verhandelt und gemeinsam mit der Kündigung entschieden, können Sie diesen Mangel im Berufungsverfahren nicht mehr aufgreifen.

Nicht unbedingt. Hat das Erstgericht nicht über alle Anträge entschieden, darf das Rekursgericht darüber selbst entscheiden, wenn das nach der Aktenlage möglich ist und das Verfahren dadurch schneller geht.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Ja. Selbst wenn die Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage unzulässig wäre, ist das nur ein Formfehler, den Sie verbessern können, solange dasselbe Gericht für alle Ansprüche zuständig ist. Nach Beginn der gemeinsamen Verhandlung kann dieser Formfehler überhaupt nicht mehr aufgegriffen werden.

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1116 ABGB § 1117 ABGB § 1120 JN § 55 MRG § 29 MRG § 33 ZPO § 227 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 519 ZPO § 560 ZPO § 562

Entscheidungstext

74 Absätze, 24.496 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.01.2020

Geschäftszahl

10Ob46/19s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen 1.) der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Constantin Koch, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei Dr. A*, vertreten durch Dr. Frank Riel und andere Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen Aufkündigung (AZ 8 C 1090/17k des Erstgerichts) und 2.) der klagenden Partei Dr. A*, vertreten durch Dr. Frank Riel und andere Rechtsanwälte in Krems an der Donau, gegen die beklagte Partei C*, vertreten durch Mag. Constantin Koch, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen 2.068 EUR sA (AZ 8 C 231/18p des Erstgerichts), über die außerordentliche Revision und den Rekurs der zu 1.) klagenden und zu 2.) beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 12. April 2019, GZ 1 R 21/19x-23, womit über Berufung der zu 1.) klagenden und zu 2.) beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 16. November 2018, GZ 8 C 1090/17k, 8 C 231/18p-19, in der Hauptsache bestätigt und das Eventualbegehren auf Feststellung zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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