OGH 5 Ob 111/21s
Worum es ging: Zählt nur das, was im Vertrag geschrieben steht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.
Nur zum Teil. Was die Beteiligten getan und wie sie einander tatsächlich verstanden haben, stellen die unteren Gerichte als Tatsachen fest; das ist später nicht mehr angreifbar. Wie ein Verhalten nach allen Umständen und nach den redlichen Gewohnheiten verstanden werden durfte, ist dagegen eine Rechtsfrage und überprüfbar.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Wenn Sie ein Urteil bekämpfen, müssen Sie begründen, warum die rechtliche Beurteilung falsch ist. Die bloße Erklärung, die Ansicht des Gerichts sei völlig unrichtig, genügt nicht. Ein so begründetes Rechtsmittel wird inhaltlich nicht behandelt.
Nein. Wenn Sie die Beweiswürdigung bekämpfen wollen, müssen Sie genau sagen, welche Feststellung falsch ist und was stattdessen festzustellen wäre. Eine pauschale Kritik oder bloße Gegenbehauptungen reichen nicht.
Wollen Sie beanstanden, dass Beweise falsch gewürdigt wurden, müssen Sie genau angeben, welche Beweise das sind und warum die Würdigung falsch war. Dazu müssen Sie sagen, welche Feststellungen richtig gewesen wären. Der allgemeine Satz, das Urteil werde zur Gänze angefochten, genügt dafür nicht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Auch wenn Sie einen verlangten Vorschuss für einen Sachverständigen nicht rechtzeitig eingezahlt haben, muss sich das Gericht zweiter Instanz mit Ihren Einwänden gegen die Beweiswürdigung befassen, soweit das ohne Sachverständigen möglich ist. Eine knappe Begründung genügt, der bloße Satz, die Feststellungen seien unbedenklich, aber nicht.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Hat das Gericht zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen, wird Ihre Eingabe zunächst diesem Gericht vorgelegt, auch wenn Sie sie an das Höchstgericht gerichtet haben. Das Höchstgericht darf erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel doch zulässt. Fehlt in Ihrer Eingabe der nötige Antrag, kann das verbessert werden.
Wenn Sie in der Berufung ordentlich geltend machen, dass das Urteil rechtlich falsch ist, muss das Berufungsgericht von sich aus prüfen, ob wichtige Feststellungen fehlen. Sie müssen diesen Mangel also nicht eigens ansprechen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 11.03.2021, 50 R 159/20v-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
38 Absätze, 10.295 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2021
Geschäftszahl
5Ob111/21s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei C***** KG, *****, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (11.000 EUR), Zahlung (6.235 EUR sA) und Feststellung (1.500 EUR) im führenden Verfahren und 35.000 EUR sA im verbundenen Verfahren, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht im verbundenen Verfahren vom 11. März 2021, GZ 50 R 159/20v-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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