Was genau darf ich in der Berufung nicht mehr nachbringen?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Kläger, Beklagter
Neue Tatsachen und neue Beweismittel zu dem, was Sie verlangen. Das Verbot betrifft nur den Tatsachenbereich; rechtliche Überlegungen dürfen Sie auch in der Berufung neu vorbringen. Ein Beweismittel, auf das Sie in erster Instanz verzichtet haben, können Sie nicht wieder aufgreifen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (36 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Diese Gesetzesstelle verfügt ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffes für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Neuerungsverbot bezieht sich nicht auf Rechtsfragen.OGH 6 Ob 120/15p, 20.07.2016
- Neue Tatsachen, die entstanden sind, nachdem bereits das Neuerungsverbot galt (nova producta) und die den materiellen Anspruch aufheben oder hemmen, können allenfalls mit Oppositionsklage geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 225/10i, 20.12.2010
- Das Neuerungsverbot gilt auch im Sicherungsverfahren.OGH 3 Ob 202/09s, 22.10.2009
- Die Vorlage eines Privatgutachtens nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt gegen das Neuerungsverbot.OGH 10 ObS 17/01z, 30.01.2001
- Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot liegt nur dann vor, wenn anspruchsbegründende oder anspruchsvernichtende oder hemmende Tatsachen erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragen und vom Berufungsgericht berücksichtigt werden.OGH 6 Ob 203/98s, 29.10.1998
- Das Neuerungsverbot verwehrt es daher der Partei, ein Beweismittel, auf das sie in erster Instanz verzichtet hat, wieder aufzugreifen.OGH 4 Ob 1508/91, 12.02.1991
- Das Neuerungsverbot betrifft nur den Tatsachenbereich.OGH 6 Ob 820/83, 22.12.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041965 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 36.
- OGH 4 Ob 168/25x, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 38/25y, 10.07.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 191/24k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 173/24f, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 9/25v, 25.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 47/24w, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 102/23p, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 49/23y, 22.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 129/23s, 12.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 4/24x, 13.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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