Darf das Berufungsgericht über etwas entscheiden, was zurückgewiesen wurde?
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 23.02.2016 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1969)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn das Erstgericht einen Teil des Klagebegehrens zurückweist, jedoch den Anspruch auch inhaltlich prüft und nach Beweisaufnahme eine meritorische (Hilfs-)Begründung in sein Urteil aufnimmt und anschließend das Berufungsgericht diesen Teil des Klagebegehrens meritorisch abweist, dann hätte die Wahrnehmung einer allfälligen Nichtigkeit der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nur die Aufhebung der Vorentscheidungen zur Folge, ohne dass sich an der Rechtsposition des Revisionswerbers etwas ändern würde.OGH 6 Ob 9/16s, 23.02.2016
- Das Erstgericht hat ein stattgebendes Teilurteil gefällt; das Berufungsgericht hat das Klagebegehren zu Gänze abgewiesen.OGH 4 Ob 15/81, 19.05.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042065 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 4 Ob 17/16b, 23.02.2016, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wurde ein Begehren unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen, darf darüber nicht mehr entschieden werden. Geschieht es doch, ist diese Entscheidung so schwer fehlerhaft wie ein Fall der Nichtigkeit.
Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.