Kann ich mit meiner Antwort auf die Berufung selbst etwas bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagte, Rechtsmittelgegner
Die Berufungsbeantwortung dient vor allem dazu, den Argumenten der Gegenseite entgegenzutreten und die angefochtene Entscheidung zu verteidigen. Nur zu Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und Verfahrensmängeln erster Instanz hat sie die Wirkung eines Rechtsmittels. Die rechtliche Begründung des Ersturteils können Sie damit nicht selbst bekämpfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Einer Berufungsbeantwortung kann, wenn überhaupt, nur eingeschränkt die Funktion eines Rechtsmittels zugebilligt werden. Der Hauptzweck der Berufungsbeantwortung liegt darin, auf die Berufungsausführungen im Einzelnen zu erwidern und damit Argumente für eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu liefern. Lediglich zu den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung sowie von Verfahrensmängel erster Instanz kann der Berufungsbeantwortung Rechtsmittelfunktion zugebilligt werden (§ 468 Abs 2 iVm § 473a Abs 1 ZPO). Auch diese eingeschränkte "Anfechtungsmöglichkeit" dient aber allein der Abwehr der Berufung. Eine eigenständige Bekämpfung von rechtlichen Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung wird damit nicht eröffnet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rekursbeantwortung.OGH 1 Ob 3/22f, 18.05.2022
- Diese Verpflichtung dient allein der Abwehr der Berufung.OGH 1 Ob 33/16h, 19.10.2016
- Hier: Revisionsbeantwortung.OGH 1 Ob 52/15a, 17.09.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119592 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 10 ObS 96/24a, 11.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 78/23p, 15.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 123/18a, 28.08.2018, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 33/16h, 19.10.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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