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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.05.2024 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 15/24b

Worum es ging: Wie wehre ich mich gegen einen Umbau des Nachbarn im Haus?

Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.

Beim gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehepartnern sind die Anteile untrennbar und teilen dasselbe rechtliche Schicksal. Deshalb müssen die Ehepartner eine darauf gestützte Klage gemeinsam einbringen, sie können nur zusammen auftreten.

Sind mehrere Personen nur formell in einem Verfahren verbunden, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet. Jeder Anspruch bleibt für sich zu betrachten.

Nein. Klagen mehrere Wohnungseigentumsbewerber gemeinsam, werden ihre Ansprüche nicht zusammengerechnet; jeder Anspruch wird gesondert bewertet. Anders ist es bei Ehegatten, die sich gemeinsam um dasselbe Objekt beworben haben: Ihre Ansprüche werden gemeinsam bewertet.

Eine unrichtige oder fehlerhafte Bezeichnung einer Partei ist von Amts wegen zu berichtigen. Auch das Rechtsmittelgericht hat das von sich aus zu tun.

Wenn das Berufungsgericht aussprechen muss, welchen Wert der Streitgegenstand hat, kann diese Aussage nicht durch Ihre eigene Wertangabe in der Klage ersetzt werden. Das Gericht muss den Ausspruch selbst treffen.

Wer in der Klage nur Beträge für die Anwalts- und Gerichtsgebühren nennt, hat damit noch nicht den Wert des Streitgegenstands angegeben, der für die Zuständigkeit und Besetzung des Gerichts maßgeblich ist. Fehlt diese Angabe, gilt der gesetzlich vorgesehene Betrag als Streitwert. Das Berufungsgericht ist an diesen Betrag bei seinem eigenen Ausspruch nicht gebunden.

Das Berufungsgericht muss bei der Bewertung bestimmte Regeln sinngemäß anwenden. An die Bewertung durch den Kläger ist es dabei aber nicht gebunden.

Stehen zwei Forderungen in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang und kann über sie getrennt entschieden werden, ist auch die Anfechtbarkeit getrennt zu prüfen. Für jede Forderung wird also gesondert beurteilt, ob ein Rechtsmittel zulässig ist.

Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.

Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.

Ja. Werden mehrere Ansprüche in einer Klage nicht zusammengerechnet, muss das Berufungsgericht für jedes selbstständige Begehren einen eigenen Wert aussprechen. Ob Sie danach den Obersten Gerichtshof anrufen können, wird für jeden Anspruch getrennt geprüft.

Ja, aber nur Ihre eigenen. Klagen mehrere Personen gemeinsam, werden die zusammenhängenden Ansprüche jeder einzelnen Partei zusammengerechnet. Mit den Ansprüchen der übrigen Kläger werden sie nicht zusammengezählt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 JN § 55 JN § 56 WEG 2002 § 13 ZPO Art. 11 ZPO § 13 ZPO § 157 ZPO § 235 ZPO § 500 ZPO § 501 ZPO § 502 ZPO § 508

Entscheidungstext

50 Absätze, 14.034 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Geschäftszahl

5Ob15/24b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*, 2. Ing. A* O*, 3. U* T*, 4. E* H*, 5. Dr. R* B*, 6. L* H*, 7. P* H*, 8. M* H*, 9. M* H*, 10. K* M*, 11. Dr. H* M*, 12. Mag. G* P*, 13. DI K* P*, mit Ausnahme der 5. Klägerin alle vertreten durch Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwalt in Schladming, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien Verlassenschaft nach Mag. H* F*, gegen die beklagten Parteien 1. A* S*, 2. Dr. A* R*, beide vertreten durch Mag. Hannes Fischbacher, Rechtsanwalt in Schladming, wegen Beseitigung, Wiederherstellung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien (mit Ausnahme der 5. Klägerin) gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 30. November 2023, GZ 1 R 170/23a-35, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Schladming vom 19. Juni 2023, GZ 2 C 49/22t-30, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien wird berichtigt auf „Verlassenschaft nach Mag. H* F*“.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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