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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.11.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 171/24v

Worum es ging: Reicht mein Streitwert in der Klage für den weiteren Weg?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn das Berufungsgericht aussprechen muss, welchen Wert der Streitgegenstand hat, kann diese Aussage nicht durch Ihre eigene Wertangabe in der Klage ersetzt werden. Das Gericht muss den Ausspruch selbst treffen.

Hat das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes vorschriftsgemäß festgesetzt, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er kann diesen Wert nicht durch einen eigenen ersetzen.

Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.

Das Berufungsgericht muss den Wert des Streitgegenstands nur dann aussprechen, wenn dieser überhaupt einen Geldeswert hat. Nimmt es dennoch eine Bewertung vor, ist sie gegenstandslos.

Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.

Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger nicht gebunden. Auch wenn das Gesetz das heute nicht mehr ausdrücklich ausspricht, gilt es weiterhin.

Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.

Das Berufungsgericht muss den Wert des Entscheidungsgegenstands am objektiven Wert der Streitsache ausrichten und darf ihn weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen. Ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1330 ABGB § 97 JN § 56 MRG § 37 ZPO § 500

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.571 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.11.2024

Geschäftszahl

5Ob171/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr, den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. P*, 2. Mag. M*, beide vertreten durch Dr. Carl Knittl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. M*, 2. M*, beide vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über die „außerordentliche Revision“ der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2024, GZ 38 R 41/24x-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 27. Dezember 2023, GZ 9 C 65/23w-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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