Was gilt, wenn im Urteil der Wert nicht angegeben ist?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Das Berufungsgericht muss in seinem Urteil zwingend aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Unterbleibt dieser Ausspruch, ist das ein offenbarer Fehler, der berichtigt werden kann und muss.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (69 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Wenn das Urteil des Berufungsgerichtes den im § 500 Abs 2 ZPO zwingend vorgesehenen Ausspruch über den Wert des Berufungsgegenstandes unterlässt, kann und muss dieser Fehler gemäß § 419 ZPO berichtigt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fehlende Bewertung durch das Rekursgericht im Exekutionsverfahren.OGH 3 Ob 123/06v, 30.05.2006
- Hier: Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes wurde von Rekursgericht benötigt.OGH 10 ObS 56/04i, 27.04.2004
- Sollte es aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.OGH 10 ObS 56/04i, 27.04.2004
- Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können und müssen die im Spruch eines Berufungsurteils fehlenden Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstands (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) beziehungsweise darüber, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO [§ 45 Abs 1 ASGG]), aber im Weg der Entscheidungsberichtigung nachgeholt werden.OGH 7 Ob 306/03f, 13.02.2004
- Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss.OGH 9 ObA 205/01i, 24.10.2001
Alle 24 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Fehlende Bewertung gemäß § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG durch das Rekursgericht.OGH 1 Ob 2390/96v, 16.12.1996
- Hier: § 46 Abs 3 Z 1 ASGG.OGH 9 ObA 1003/96, 03.01.1996
- Sollte sich auch noch ein Anspruch gemäß § 500 Abs 3 ZPO notwendig erweisen, hat das Berufungsgericht, wenn es die Zulässigkeit der Revision verneint, die bereits erhobene Revision nach § 84 Abs 3 ZPO zur Verbesserung durch gesonderte Anführung der Gründe im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.OGH 4 Ob 548/89, 11.07.1989
- Kein Ergänzungsauftrag, wenn sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, welchen Wert die zweite Instanz zugrundelegte.OGH 3 Ob 1/87, 18.03.1987
- Hier: § 500 Abs 2 Z 1 und Z 2 ZPO.OGH 8 Ob 18/85, 23.05.1985
- Hier: Unterlassung des Ausspruchs gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nF.OGH 8 Ob 196/83, 16.02.1984
- Hier: Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF ZVN 1983.OGH 3 Ob 156/83, 11.01.1984
- FeststellungsbegehrenOGH 8 Ob 105/81, 07.05.1981
- Klage auf Einwilligung der Einverleibung der Löschung eines Vorverkaufsrechtes.OGH 6 Ob 3/80, 03.09.1980
- Bindung gemäß § 502 Abs 5 ZPO verneint.OGH 1 Ob 526/80, 05.03.1980
- Feststellung einer bestimmten Dauer des zwischen den Prozessparteien bestandenen Arbeitsverhältnisses.OGH 4 Ob 18/80, 19.02.1980
- Unwirksamerklärung einer Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung.OGH 6 Ob 704/76, 02.12.1976
- Hier: Häufung von Feststellungsbegehren und Unterlassungsbegehren.OGH 1 Ob 41/75, 19.03.1975
- Hier: Nachbarrechtliche Unterlassungsbegehren.OGH 3 Ob 22/74, 19.02.1974
- Unterlassung des Zusammentreffens der verpflichteten Parteien mit einer anderen Person (Ehestörung).OGH 3 Ob 201/73, 20.11.1973
- Bewertung bereits nach der Wertgrenze des BG vom 30. 6. 1971, BGBl 291.OGH 8 Ob 311/71, 23.11.1971
- Wiederaufnahme - im Hauptprozess bisher keine Bewertung.OGH 6 Ob 121/69, 21.03.1969
- Wenn der Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO nur in den Entscheidungsgründen und nicht im Spruch enthalten ist, kann die Revision trotzdem sachlich erledigt werden.OGH 2 Ob 142/67, 28.04.1967
- Und zwar auch, wenn die Frist zur Erlassung eines Ergänzungsurteiles bereits verstrichen ist.OGH 3 Ob 139/55, 09.03.1955
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0041647 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 69.
- OGH 5 Ob 2/25t, 30.04.2025, Fall aus Vorarlberg
- OGH 1 Ob 124/23a, 20.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 190/16x, 16.03.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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