Spielt der Wert des Streits für diesen Rekurs eine Rolle?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Für die Zulässigkeit eines Rekurses gegen die Zurückweisung von Klage oder Berufung ist die Höhe des Entscheidungsgegenstandes ohne Bedeutung. Der Wert entscheidet hier also nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Die Höhe des Entscheidungsgegenstandes ist für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Bedeutung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Rekursverfahren ist zweiseitig, die Rekurs-(beantwortungs)-frist beträge 14 Tage (§§ 521, 521a ZPO).OGH 3 Ob 12/19i, 20.02.2019
- Das Rekursverfahren ist gemäß § 521a ZPO idF ZVN 2009 zweiseitig, wenn die Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 3. 2009 erging.OGH 4 Ob 16/11y, 15.02.2011
- Weist das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurück, so ist dieser Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls, also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, anfechtbar.OGH 8 ObA 1/10w, 18.02.2010
- Für den Fall, dass das Berufungsgericht unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Urteils die Klage zurückweist, ist sein Beschluss nach § 519 Abs 1 ZPO jedenfalls, also unabhängig vom Streitwert und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, anfechtbar.OGH 8 Ob 138/08i, 18.06.2009
- Rekursunzulässigkeit ungeachtet der in den §§ 502 und 528 ZPO verfügten Beschränkungen.OGH 1 Ob 6/96, 27.02.1996
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Ebenso das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.OGH 3 Ob 530/92, 29.04.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043886 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 41.
- OGH 5 Ob 196/25x, 14.04.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 166/20b, 22.10.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 129/18h, 28.08.2018, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
ZPO idF WGN 1989 §519 Abs1 Z1 G
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