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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.10.2018 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 168/18i

Worum es ging: Was passiert mit dem Verfahren, wenn meine Vertretung geprüft wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts unterbrochen. Erst wenn feststeht, ob eine Erwachsenenvertretung bestellt wird, geht es weiter. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Rechtsmittelverfahren läuft.

Nein. Darüber entscheidet allein das Pflegschaftsgericht; das Gericht, das den Streit führt, hat es nur zu verständigen und ist an dessen Entscheidung gebunden. Das gilt auch für die höheren Gerichte, selbst wenn der Einwand erst dort erhoben wird.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Nein. Hat das Erstgericht Ihr Verfahren unterbrochen und bestätigt das Rekursgericht diesen Beschluss zur Gänze, ist die Sache endgültig erledigt. Das gilt selbst dann, wenn es dabei um eine bedeutsame Rechtsfrage ginge.

Nein. Ist Ihr Revisionsrekurs ohnehin zurückzuweisen, spielt es keine Rolle, dass das Gericht zweiter Instanz den Wert des Entscheidungsgegenstands nicht ausgesprochen hat. Der Ausspruch wird dann nicht nachgeholt.

Nein. Auch wenn das Gericht zweiter Instanz Ihren Rekurs bloß zurückweist, gelten für den weiteren Weg zum Obersten Gerichtshof dieselben strengen Schranken wie sonst. Sie müssen dafür eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 25 AußStrG § 117 ZPO § 190 ZPO § 500 ZPO § 528 ZPO § 6a

Entscheidungstext

33 Absätze, 10.823 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.10.2018

Geschäftszahl

1Ob168/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, und 2. H*, beide *, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 100.800 EUR sA und Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), über den Rekurs der erstklagenden Partei und den außerordentlichen Revisionsrekurs der zweitklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. Juli 2018, GZ 4 R 72/18p-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs der erstklagenden Partei und der außerordentliche Revisionsrekurs der zweitklagenden Partei werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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