OGH 5 Ob 215/19g
Worum es ging: Werden mehrere Eingriffe in mein Recht getrennt bewertet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Stützen Sie Ihre Klage auf mehrere zeitlich, sachlich und räumlich getrennte Eingriffe, kann jeder Anspruch ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Dann hängen die Ansprüche nicht zusammen und werden einzeln beurteilt, nicht zusammengerechnet.
Nicht immer. Stehen mehrere Ansprüche, die nicht in Geld bestehen, weder tatsächlich noch rechtlich miteinander in Zusammenhang, muss jeder für sich bewertet werden. Nur zusammenhängende Ansprüche werden zusammengerechnet.
Entscheidet ein Beschluss über mehrere Ansprüche, wird er für die Frage des Rechtsmittels nur dann als Einheit behandelt, wenn diese Ansprüche zusammenzurechnen sind. Sind sie einheitlich zu bewerten, ist auch nur ein einziger Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu treffen.
Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
Nicht ohne Weiteres. Stützen sich mehrere Ansprüche aus einer Klage gegen die Anmaßung von Rechten auf verschiedene Eingriffe, etwa Zufahrt, Überbau und Benützung eines Holzschuppens, stehen sie weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang und werden daher nicht zusammengerechnet. Hängen die Eingriffe ausnahmsweise zusammen, kann es anders sein.
Dann werden sie nicht zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche ist die Ausnahme von der Regel, dass jeder Anspruch für sich zählt. Im Zweifel bleibt es bei der getrennten Betrachtung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 04.01.2019, 10 C 382/15f-38
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 20.09.2019, 36 R 59/19x-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 JN § 55 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508
Entscheidungstext
36 Absätze, 10.113 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.01.2020
Geschäftszahl
5Ob215/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Mag. Claudia Vitek, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Stibi Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Wiederherstellung infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. September 2019, GZ 36 R 59/19x-43, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 4. Jänner 2019, GZ 10 C 382/15f-38, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden an das Berufungsgericht zurückgestellt.
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