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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 60/20i

Worum es ging: Zählt der Streitwert doppelt, wenn ich zwei Personen gemeinsam klage?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Klagen Sie mehrere Personen, die für dieselbe Schuld gemeinsam einstehen, richtet sich der Streitwert nur nach dem einfachen Betrag. Die Beträge werden nicht zusammengezählt, weil die Leistung insgesamt nur einmal zu erbringen ist.

Ja, wenn die einzelnen Ansprüche sachlich oder rechtlich zusammenhängen, etwa weil sie aus demselben Vertrag stammen. Zusammengezählt wird aber nur, worüber das Berufungsgericht auch tatsächlich entschieden hat. Hängen die Ansprüche nicht zusammen, wird für jeden getrennt beurteilt, ob Sie noch weiter gehen können.

Ja. Stützen Sie Ihre Klage auf mehrere zeitlich, sachlich und räumlich getrennte Eingriffe, kann jeder Anspruch ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Dann hängen die Ansprüche nicht zusammen und werden einzeln beurteilt, nicht zusammengerechnet.

Nicht immer. Stehen mehrere Ansprüche, die nicht in Geld bestehen, weder tatsächlich noch rechtlich miteinander in Zusammenhang, muss jeder für sich bewertet werden. Nur zusammenhängende Ansprüche werden zusammengerechnet.

Entscheidet ein Beschluss über mehrere Ansprüche, wird er für die Frage des Rechtsmittels nur dann als Einheit behandelt, wenn diese Ansprüche zusammenzurechnen sind. Sind sie einheitlich zu bewerten, ist auch nur ein einziger Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu treffen.

Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.

Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.

Nicht ohne Weiteres. Stützen sich mehrere Ansprüche aus einer Klage gegen die Anmaßung von Rechten auf verschiedene Eingriffe, etwa Zufahrt, Überbau und Benützung eines Holzschuppens, stehen sie weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang und werden daher nicht zusammengerechnet. Hängen die Eingriffe ausnahmsweise zusammen, kann es anders sein.

Dann werden sie nicht zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche ist die Ausnahme von der Regel, dass jeder Anspruch für sich zählt. Im Zweifel bleibt es bei der getrennten Betrachtung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 JN § 55 ZPO Art. 11 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508

Entscheidungstext

29 Absätze, 11.999 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2020

Geschäftszahl

5Ob60/20i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Patrick Maydell, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** Gesellschaft mbH, *****, 2. D*****, beide vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Beseitigung und Wiederherstellung (Streitwert 2.000 EUR) infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2019, GZ 1 R 119/19t-26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 18. Februar 2019, GZ 12 C 68/18i-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Berufungsgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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