Wie hoch ist der Streitwert bei einer bestrittenen Insolvenzforderung?
betrifft Gläubiger, Schuldner, Insolvenzverwalter
Wenn Sie im Insolvenzverfahren die Feststellung Ihrer Forderung einklagen, geht es immer um den Geldbetrag, dessen Feststellung Sie verlangen. Das Berufungsgericht muss den Wert deshalb nicht eigens beziffern. Tut es das dennoch, hat dieser Ausspruch keine Bedeutung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 15.12.2025 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Auch bei den Feststellungsprozessen nach § 110 KO betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird. Es besteht daher kein Anlass zu einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO; die dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung ist grundsätzlich nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten, da ein geldgleicher Anspruch Streitgegenstand ist und der Streitwert dem dem Feststellungsbegehren zu Grunde liegenden Geldbetrag entspricht. Liegt dem Feststellungsbegehren aber insofern keine ziffernmäßig bestimmte Forderung zu Grunde, als das Ausmaß des Ausfalls der Konkursforderung noch nicht feststeht, ist eine Bewertung durch das Berufungsgericht unumgänglich.OGH 1 Ob 149/06b, 12.09.2006
- Der Wert des Streitgegenstandes im Prüfungsprozess entspricht der bestrittenen Forderung, deren Feststellung begehrt wird. Mangels gesonderter Bewertungsvorschriften stellt dieser Wert auch die Bemessungsgrundlage für das Honorar des Rechtsanwalts (§ 4 RAT) und die Gerichtsgebühren (§ 14 GGG) dar.OGH 8 Ob 310/99t, 08.06.2000
- Hier: ASGGOGH 9 ObA 5/89, 11.01.1989
- Hier: § 23 a Abs 3 ArbGerGOGH 4 Ob 4/84, 24.01.1984
- Angabe des Streitwerts in der Klage gemäß § 56 Abs 2 JN erforderlich.OGH 5 Ob 307/81, 17.11.1981
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- Dies gilt auch, wenn nur der Rang streitig ist.OGH 5 Ob 302/78, 09.05.1978
- Hier: Bewertung nach § 500 Abs 2 zweiter Fall ZPO (Abänderung).OGH 5 Ob 56/75, 29.04.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042401 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 36.
- OGH 17 Ob 16/25i, 15.12.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Insolvenzordnung (IO) § 110 · Bestrittene Forderungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 500
- ZPO § 502
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