Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 17 Ob 16/25i
Worum es ging: Kann ich berufen, wenn zwei Verfahren zusammengelegt wurden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Werden mehrere Verfahren gemeinsam verhandelt und gemeinsam entschieden, ändert das nichts daran, ob Sie ein Rechtsmittel erheben dürfen. Jede Sache bleibt für die Frage des Rechtsmittels eigenständig. Die Zusammenlegung dient nur der Vereinfachung.
Wenn das Gericht Ihre Gegenforderung im Urteil nicht behandelt, ist das kein so schwerer Fehler, dass das Urteil von selbst hinfällig wäre. Es ist nur ein Verfahrensmangel. Sie müssen ihn im Rechtsmittel ausdrücklich beanstanden, sonst darf das Berufungsgericht ihn nicht aufgreifen.
Hat das Gericht über einen Ihrer Anträge gar nicht entschieden und stellen Sie weder einen Ergänzungsantrag noch bekämpfen Sie das mit Berufung, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. Die Entscheidung darüber kann später nicht mehr nachgetragen werden. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Hat das Gericht einen Teil Ihres Anspruchs nicht erledigt, müssen Sie das im Rechtsmittel ausdrücklich ansprechen. Es genügt nicht, im Antrag ganz allgemein zu verlangen, dass Ihnen alles zugesprochen wird. Ohne konkrete Rüge bleibt der Punkt unerledigt.
Wenn Sie im Insolvenzverfahren die Feststellung Ihrer Forderung einklagen, geht es immer um den Geldbetrag, dessen Feststellung Sie verlangen. Das Berufungsgericht muss den Wert deshalb nicht eigens beziffern. Tut es das dennoch, hat dieser Ausspruch keine Bedeutung.
Auch wenn ein Fall nur die Rechtsverhältnisse der Streitteile betrifft und darüber hinaus keine Bedeutung hat, kann der Weg zum Obersten Gerichtshof offen stehen. Das gilt dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruht.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.
Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.01.2025, 2 R 162/24v-202
Zitierte Paragrafen
ZPO § 423 ZPO § 477 ZPO § 496 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 4.962 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.12.2025
Geschäftszahl
17Ob16/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D*gesellschaft mbH (* des Landesgerichts *), gegen die beklagte und widerklagende Partei M* GmbH, *, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 218.461,54 EUR sA (Klage zu 40 Cg 1/17g des Handelsgerichts Wien) und 174.514,58 EUR sA und Feststellung (Widerklage zu 40 Cg 19/17w des Handelsgerichts Wien), über die außerordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 2 R 162/24v-202, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die „außerordentliche“ Revision der klagenden und widerbeklagten Partei wird, soweit sie die Widerklage betrifft, zurückgewiesen.
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