Zählt der Unterhaltsrückstand beim Streitwert mit?
betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte
Ja. Der Wert setzt sich aus dem nach dem Gesetz berechneten Wert des Unterhaltsanspruchs und dem betriebenen Rückstand zusammen. Hatte das Berufungsgericht nur über den laufenden Unterhalt zu entscheiden, bleibt der Rückstand außer Betracht. Diese Regeln sind zwingend; eine abweichende Bewertung bindet das Gericht nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 30.08.2017 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach § 58 Abs 1 JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruches selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt zu berechnen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Gerichts zweiter Instanz in einem Oppositionsverfahren, das betriebenen rückständigen und laufenden Unterhalt betrifft, ist (nur) der 36-fache Betrag des strittigen laufenden Unterhalts maßgeblich.OGH 3 Ob 207/19s, 19.11.2019
- Wenn das Berufungsgericht im Oppositionsprozess nicht über den betriebenen Rückstand, sondern nur über den betriebenen laufenden Unterhalt zu entscheiden hatte, hat der betriebene Rückstand unberücksichtigt zu bleiben. Das hat auch dann zu gelten, wenn ‑ wie hier ‑ der betriebene Rückstand gar nicht von der Oppositionsklage erfasst war.OGH 3 Ob 148/12d, 19.09.2012
- Hier: Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts.OGH 3 Ob 6/09t, 25.02.2009
- Eine Bewertung des Streitgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz hat nicht stattzufinden. Die Bewertungsvorschriften des § 58 JN sind zwingendes Recht; eine abweichende Bewertung bindet das Gericht nicht.OGH 3 Ob 6/09t, 25.02.2009
- Hier: Die (hier) Beklagte betrieb einen Rückstand für die Monate Februar 2002 bis April 2004 sowie laufenden Unterhalt ab Mai 2004. Das Berufungsgericht hatte nur über Teile des Unterhalts ab Juni 2005, sohin bloß über „laufenden Unterhalt", zu entscheiden.OGH 3 Ob 253/07p, 27.11.2007
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Streitverfangen ist der Unterhaltsanspruch der Beklagten als Ganzes.OGH 3 Ob 10/01v, 29.01.2001
- Eine Wertsicherung, die zwar vereinbart ist, aber mangels eines Exekutionstitels noch nicht betrieben wird, ist nicht zu berücksichtigen.OGH 3 Ob 1018/88, 27.04.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001624 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 29.
- OGH 3 Ob 70/17s, 30.08.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 58
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 500
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