Bleibt mein Unterhalt gesetzlich, obwohl wir ihn verglichen haben?
betrifft Ehegatten, Geschiedene, Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte
Ja, wenn sich der vereinbarte Betrag im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs hält. Dass die Höhe durch einen Vergleich festgesetzt wurde, ändert an der Natur des Anspruchs nichts. Im Zweifel wird angenommen, dass der Vergleich den gesetzlichen Unterhalt nur genauer festlegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Der Umstand, daß Unterhaltsansprüche der Höhe nach durch Vergleich festgesetzt sind, ändert an der Natur der gesetzlichen Unterhaltsansprüche nichts.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Selbst wenn mit dem Unterhaltsvergleich das Prozessrisiko in der Verschuldensfrage an der Zerrüttung der Ehe mitverglichen wurde, kommt es für den Charakter des vereinbarten Unterhalts auf das Unterhaltsniveau des verglichenen Unterhaltsbeitrages im Verhältnis zu demjenigen an, das bei einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Gesetz maßgeblich wäre.OGH 9 Ob 87/03i, 17.12.2003
- Im Zweifel ist eher anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt.OGH 9 Ob 87/03i, 17.12.2003
- Hier: Wenn der auf Grund des § 68 EheG zustehende Unterhalt nicht wesentlich überschritten wird.OGH 3 Ob 2232/96y, 18.12.1996
- Hiebei ist eine großzügige Betrachtungsweise anzuwenden.OGH 5 Ob 527/86, 24.02.1987
- Der Umstand, dass der verglichene Unterhaltsanspruch auch im Falle der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft durch die Klägerin fortbestehen solle, macht ebenfalls den im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung zuerkannten Unterhaltsanspruch noch nicht schlechthin zu einem vertraglichen, da ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch während der Zeit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft nur ruht.OGH 3 Ob 84/81, 20.01.1982
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- Es ist daher die Bestimmung des § 74 EheG anwendbar.OGH 3 Ob 7/77, 19.04.1977
- Unterhalt gemäß § 66 EheG.OGH 3 Ob 277/75, 14.05.1976
- Auch wenn er etwas höher ist als bei gerichtlicher Bemessung; auch bei vertraglich vereinbarter Wertsicherung.OGH 3 Ob 88/74, 17.12.1974
- Die Frage, ob sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen derart erhöht hat, daß der im Vergleich mit einem Prozentsatz vereinbarte Unterhaltsbetrag die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten übersteigt, fällt in das Gebiet der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts.OGH 7 Ob 84/72, 05.04.1972
- Wenn sich die Vereinbarung im Rahmen des gesetzlichen Anspruches des Berechtigten bewegt.OGH 5 Ob 72/65, 24.08.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042549 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 49.
- OGH 6 Ob 174/23s, 23.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 1/23d, 25.04.2023
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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