Kann ich den vereinbarten Unterhalt später ändern lassen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nur aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht resultierende Geldforderungen sind durch die Sonderbestimmung des § 382 Z 8 lit a EO „privilegiert“.OGH 1 Ob 113/19b, 29.08.2019
- Eine Unterhaltsvereinbarung kann aber jedenfalls nur dann als weitere Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches angesehen werden, wenn ein solcher überhaupt besteht.OGH 6 Ob 228/01z, 08.11.2001
- Wenn im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die gesetzlichen Grundlagen, wie etwa der Verschuldensausspruch, bereits vorgelegen sind oder zumindest von den Parteien erkennbar dem Unterhaltsvertrag zugrunde gelegt wurden. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Parteiabsicht der Streitteile bei Abschluss des Vergleiches von vornherein nur auf die einvernehmliche Ausmittlung des maßgeblichen gesetzlichen Unterhaltsanspruches gerichtet war.OGH 8 Ob 2213/96s, 12.06.1997
- Dies gilt vor allem dann, wenn sich neben dem Einkommen auch andere für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Umstände (wie zB hier Sorgepflichten) änderten.OGH 8 Ob 647/89, 21.09.1989
- Und nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach bedeutet.OGH 5 Ob 620/88, 25.10.1988
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- Hiebei ist eine großzügige Betrachtungsweise anzuwenden.OGH 5 Ob 527/86, 24.02.1987
- Bedachtnahme auf die Grundlagen der seinerzeitigen Unterhaltsvereinbarung, wenn die Parteien den Unterhaltsbeitrag damals zwar im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, aber doch wesentlich anders festsetzen, als dies bei einer ohne Bedachtnahme auf einen solchen Parteiwillen getroffenen gerichtlichen Unterhaltsbemessungsentscheidung der Fall gewesen wäre.OGH 3 Ob 195/82, 27.04.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042490 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 18.
- OGH 10 Ob 1/23d, 25.04.2023
- OGH 1 Ob 113/19b, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 152/15m, 20.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, wenn die Vereinbarung bloß den gesetzlichen Unterhalt festlegt. Dann gilt auch für den bei einvernehmlicher Scheidung vereinbarten Unterhalt die Regel über die Anpassung bei geänderten Verhältnissen. Im Zweifel wird angenommen, dass nur der gesetzliche Unterhalt konkretisiert wurde.
Ja. Verlangen Sie die Aufwertung eines Unterhalts, den Sie mit Ihrem Ehepartner in einem Vergleich festgelegt haben, behandelt das Gericht den Streit als Streit über den gesetzlichen Unterhalt. Für eine Klage auf Herabsetzung eines solchen Betrags gilt das nicht.