Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 3 Ob 218/24s
Worum es ging: Gilt eine Klausel, mit der ich nicht rechnen musste?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Wer sich auf einen der im Wohnungseigentumsgesetz aufgezählten Vertragstypen beruft, trifft die Beweislast. Er muss beweisen, dass die Vereinbarung im konkreten Fall nicht geeignet ist, Rechte zu beschränken.
Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
Unwirksam sind nur Vereinbarungen, die Ihre Nutzungs- und Verfügungsrechte aufheben oder unbillig beschränken. Ob eine Beschränkung unbillig ist, ergibt eine Abwägung der Interessen im Einzelfall. Ein unbefristetes Vorkaufsrecht für jede Art der Veräußerung kann etwa darunterfallen.
Nein. Geschützt sind Ihre gesetzlichen Nutzungs- und Verfügungsrechte, und geprüft wird, ob eine Vereinbarung diese aufhebt oder unbillig beschränkt. Wie der Vertrag genannt wird, spielt dabei keine Rolle; der Schutz richtet sich gerade gegen die Übermacht des Organisators der Wohnanlage.
Die allgemeine Schutzregel erfasst nur unbillige Einschränkungen Ihrer Rechte. Beschränkungen, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch dann auf sich nehmen würde, wenn beide Vertragsteile gleich stark wären, bleiben wirksam.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
In der Regel nicht. Ob eine Klausel in Geschäftsbedingungen ungewöhnlich und damit überraschend ist, hängt von den Umständen Ihres Falls und Ihrer konkreten Rechtsbeziehung ab. Das Höchstgericht sieht darin üblicherweise keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 26.09.2024, 1 R 89/24w-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 KSchG § 29 WEG 2002 § 38 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
49 Absätze, 19.046 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Geschäftszahl
3Ob218/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, *, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch die Rosenauer Prankl Barrett Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 3.241,19 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2024, GZ 1 R 89/24w-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 24. April 2024, GZ 6 C 759/23w-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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