Kann ich meinen Ausschluss aus der Eigentümergemeinschaft zum Höchstgericht bringen?
betrifft Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft
In der Regel nicht. Ob ein gemeinschaftsschädliches oder unleidliches Verhalten so beharrlich fortgesetzt wurde, dass es einen Ausschluss rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Beurteilung liegt im Spielraum der Vorinstanzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 29.06.2022 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Die Frage, ob ein im Sinne des § 22 Abs 1 Z2 und 3 WEG gemeinschaftsschädliches oder unleidliches Verhalten mit der für einen Ausschließungsgrund notwendigen Beharrlichkeit fortgesetzt wurde, bietet einen auf die Umstände des Einzelfalles abzustellenden Beurteilungsspielraum.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausübung der Prostitution.OGH 5 Ob 51/97d, 25.02.1997
- Hier: Rechtsausführungen zur Relevanz der Wiederholungsgefahr und der Maßgeblichkeit einer Zukunftsprognose waren in der hier zu beurteilenden Rechtssache nicht entscheidungswesentlich.OGH 5 Ob 18/96, 13.03.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042786 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 45/22m, 29.06.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 22 · Eigentümervertreter
- WEG 2002 § 36 · Ausschließung von Wohnungseigentümern
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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