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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.06.2022 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 45/22m

Worum es ging: Gibt es feste Regeln, wann ein Gebrauch nachteilig ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

In der Regel nicht. Ob ein gemeinschaftsschädliches oder unleidliches Verhalten so beharrlich fortgesetzt wurde, dass es einen Ausschluss rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Beurteilung liegt im Spielraum der Vorinstanzen.

Ob ein bestimmtes Verhalten als unleidlich gilt und deshalb eine Kündigung rechtfertigt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage entscheiden die Vorinstanzen; der Oberste Gerichtshof befasst sich damit im Regelfall nicht.

Ob eine Nutzung erheblich nachteilig ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Das ist stets nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen.

Für ein Rechtsmittel gibt es nur eine Ausführung. Bringen Sie mehrere ein, zählt allein jene, die zuerst bei Gericht eingelangt ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1118 MRG § 30 WEG 2002 § 36 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.666 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.06.2022

Geschäftszahl

5Ob45/22m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B* L*, 2. Mag. A* F*, 3. T* K*, 4. Dr. P* K*, 5. M* B*, 6. J* T*, 7. Elvira H*, alle vertreten durch Mag. Hubertus Rohracher und andere Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei R* H*, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Ausschließung eines Wohnungseigentümers (§ 36 WEG), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2022, GZ 5 R 158/21b-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 23. 3. 2022 wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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