Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 14/24k
Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Auch im Arbeitsrecht kommt es darauf an, wie eine Erklärung objektiv zu verstehen ist. Nicht Ihre innere Absicht entscheidet, sondern der Sinn, den Ihre Worte für einen verständigen Empfänger haben. Das gilt etwa für die Erklärung, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
In der Regel nicht. Wird eine Klausel ausgelegt, die nicht allgemein gebräuchlich ist, betrifft das meist nur Ihren Streit. Zum Obersten Gerichtshof kommen Sie damit nur, wenn Sie überzeugend darlegen, dass die Auslegung dem Gesetz widerspricht; bei vielfach verwendeten Vertragsbedingungen kann das anders sein.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.
Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.
Eine Erklärung, die an Sie gerichtet ist, wird so ausgelegt, wie Sie sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller für Sie erkennbaren Umstände verstehen mussten. Sie sind dabei verpflichtet, mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der andere gemeint hat.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.
Entscheidend ist das konkrete Angebot, das Ihnen zur Einlösung gemacht wurde. Dieses Angebot wird so ausgelegt, wie es ein redlicher und verständiger Mensch bei objektiver Betrachtung der Lage verstehen würde.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 17.01.2024, 6 Ra 43/23z-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
39 Absätze, 10.067 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2024
Geschäftszahl
9ObA14/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *, Vertragsbediensteter, *, vertreten durch die Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde *, vertreten durch Mag. Philipp Moritz, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert: 24.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2024, GZ 6 Ra 43/23z-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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