OGH 5 Ob 1/20p
Worum es ging: Zählt meine Gegenforderung für den Weg zum Höchstgericht mit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ob Sie den Obersten Gerichtshof anrufen können, richtet sich allein nach dem Wert dessen, was eingeklagt wurde. Eine Gegenforderung, die Sie zur Aufrechnung eingewendet haben, wird nicht dazugezählt.
Wenn Sie im Prozess nur eine Gegenforderung einwenden, erhöht das den maßgeblichen Wert für den Weg zum Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht. Sie zählt nur, wenn Sie sie mit einer eigenen Klage oder einem eigenen Feststellungsantrag geltend machen.
Liegt der Wert dessen, worüber das Berufungsgericht entschieden hat, unter der gesetzlichen Grenze, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsfrage besonders wichtig wäre. Nur wenige im Gesetz genannte Fälle, etwa bestimmte Familiensachen, sind ausgenommen.
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Hat das Gericht zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen, wird Ihre Eingabe zunächst diesem Gericht vorgelegt, auch wenn Sie sie an das Höchstgericht gerichtet haben. Das Höchstgericht darf erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel doch zulässt. Fehlt in Ihrer Eingabe der nötige Antrag, kann das verbessert werden.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Ferlach, 02.05.2019, 1 C 314/18d-39
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 18.09.2019, 2 R 108/19p-44
Zitierte Paragrafen
ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 507b ZPO § 508 ZPO § 84
Entscheidungstext
26 Absätze, 4.411 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.01.2020
Geschäftszahl
5Ob1/20p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. V*****, vertreten durch Dr. Michael Mäntler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.240 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 18. September 2019, GZ 2 R 108/19p-44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Ferlach vom 2. Mai 2019, GZ 1 C 314/18d-39, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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