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Kann ich bei einem sehr kleinen Streitwert überhaupt berufen?

betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Bei sehr geringen Streitwerten ist das Rechtsmittelverfahren eigens und abschließend geregelt. Ein Ausspruch über das Überschreiten der Wertgrenze kommt nur in bestimmten Fällen in Betracht, etwa bei offensichtlicher Unterbewertung. Ist er unzulässig erfolgt, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Bewertung des Klägers als zu hoch gegriffen oder umgekehrt eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes annimmt oder einen Rechtsstreit mit einem höher als S 15.000,-- bewerteten Streitgegenstand teilweise abändernd erledigt. An einen unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000,--. ist der OGH nicht gebunden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042469 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 20.

Im Gesetz

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