Kann ich bei einem sehr kleinen Streitwert überhaupt berufen?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Bei sehr geringen Streitwerten ist das Rechtsmittelverfahren eigens und abschließend geregelt. Ein Ausspruch über das Überschreiten der Wertgrenze kommt nur in bestimmten Fällen in Betracht, etwa bei offensichtlicher Unterbewertung. Ist er unzulässig erfolgt, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Vom Fall offensichtlicher Unterbewertung des Streitgegenstandes abgesehen ist das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand im § 501 ZPO abschließend geregelt. Ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Bewertung des Klägers als zu hoch gegriffen oder umgekehrt eine offensichtliche Unterbewertung des Streitgegenstandes annimmt oder einen Rechtsstreit mit einem höher als S 15.000,-- bewerteten Streitgegenstand teilweise abändernd erledigt. An einen unzulässigerweise erfolgten Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige S 15.000,--. ist der OGH nicht gebunden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für den Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen.OGH 5 Ob 144/23x, 28.09.2023
- An die vom Kläger vorgenommene Bewertung ist das Berufungsgericht, sofern keine offensichtliche Fehlbewertung vorliegt, gebunden.OGH 6 Ob 79/09z, 14.05.2009
- Nur dann, wenn das Erstgericht über einen 2.000EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hätte, wäre der Oberste Gerichtshof an eine höhere Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht gebunden, was auch für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz gilt. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Korrektur einer offensichtlichen Unterbewertung steht aber auch diese Ausnahmeregelung nicht entgegen.OGH 5 Ob 91/09g, 12.05.2009
- Hier: Offensichtliche Unterbewertung.OGH 6 Ob 19/03t, 20.03.2003
- Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof nicht (abgesehen von einer offenbaren Unterbewertung).OGH 1 Ob 292/02a, 28.01.2003
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Bewertung einer Räumungsklage im Sinne der §§ 56 Abs 2 Satz 2, 49 Abs 1 JN nach dem 28.02.1986.OGH 4 Ob 501/88, 09.02.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042469 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 20.
- OGH 5 Ob 60/26y, 16.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 144/23x, 28.09.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 166/19a, 30.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 76/19s, 31.07.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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