Kann ich einen Aufhebungsbeschluss bei kleinem Streitwert bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Konsument
Hat das Erstgericht nur über einen Streitgegenstand von höchstens 2.000 Euro entschieden, ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts unzulässig. Setzt das Berufungsgericht den Wert höher an, bindet das den Obersten Gerichtshof nicht; anders nur bei offenbarer Unterbewertung.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 16.06.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes ist unzulässig, wenn das Erstgericht nur über einen 2.000 Euro nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat. Ein höherer Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht bindet den Obersten Gerichtshof nicht (abgesehen von einer offenbaren Unterbewertung).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für den Fall der Klagszurückweisung aus formellen Gründen.OGH 5 Ob 144/23x, 28.09.2023
- An die vom Kläger vorgenommene Bewertung ist das Berufungsgericht, sofern keine offensichtliche Fehlbewertung vorliegt, gebunden.OGH 6 Ob 79/09z, 14.05.2009
- Nur dann, wenn das Erstgericht über einen 2.000EUR nicht übersteigenden Streitgegenstand entschieden hätte, wäre der Oberste Gerichtshof an eine höhere Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht nicht gebunden, was auch für den Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz gilt. Der vom Berufungsgericht vorgenommenen Korrektur einer offensichtlichen Unterbewertung steht aber auch diese Ausnahmeregelung nicht entgegen.OGH 5 Ob 91/09g, 12.05.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117339 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 5 Ob 60/26y, 16.06.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 144/23x, 28.09.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 166/19a, 30.04.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 76/19s, 31.07.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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