Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 33/24d
Worum es ging: Genügt es, wenn ich etwas nur bei meiner Einvernahme sage?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was Sie bei Ihrer Einvernahme als Partei erzählen, ersetzt nicht das förmliche Vorbringen im Verfahren. Tatsachen, auf die Sie sich stützen wollen, müssen Sie ausdrücklich vorbringen.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Rügen Sie in der Berufung, dass die Vorschrift über das Sachverständigengutachten verletzt wurde, und nimmt das Berufungsgericht das nicht wahr, sondern verletzt diese Vorschrift selbst, liegt darin ein Mangel des Berufungsverfahrens.
Ein Gericht darf niemandem etwas zusprechen, was nicht beantragt wurde. Lehnt ein Gericht umgekehrt einen Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ab, er sei vom Begehren nicht gedeckt, verletzt es einen tragenden Grundsatz des Verfahrens. Ein solcher Fehler kann beim Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass im ersten Verfahren ein Mangel vorlag, können Sie das nicht mehr weiter bekämpfen. Das gilt auch in Arbeitsrechtssachen.
Waren Sie im ersten Verfahren nicht fachkundig vertreten, dürfen Sie in Arbeitsrechtssachen in der Berufung auch Neues vorbringen. Bieten Sie dafür Ihre Einvernahme an, muss das Berufungsgericht diesen Beweis auch aufnehmen. Das gilt selbst dann, wenn Sie zur Einvernahme in erster Instanz nicht erschienen sind.
Sie können das nur als Mangel des Berufungsverfahrens geltend machen. Hat das Gericht neues Vorbringen berücksichtigt, obwohl es das nicht durfte, oder umgekehrt zulässiges neues Vorbringen übergangen, ist das ein Verfahrensfehler und kein Fehler der rechtlichen Beurteilung.
Haben Sie zulässiges neues Vorbringen schon in der Berufungsschrift erstattet, ist darüber mündlich zu verhandeln. Eine mündliche Berufungsverhandlung ist auch dann anzuberaumen, wenn niemand sie beantragt hat.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.03.2024, 8 Ra 3/24f-44
Zitierte Paragrafen
ASGG § 39 ASGG § 50 ZPO § 482 ZPO § 496 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.765 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Geschäftszahl
9ObA33/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*, vertreten durch die HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in Korneuburg, als Verfahrenshelferin, wegen 10.962,22 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2024, GZ 8 Ra 3/24f-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).