OGH 5 Ob 217/19a
Worum es ging: Ist das Urteil fehlerhaft, wenn das Gericht ein Argument nicht erwähnt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Urteil ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil das Gericht in der Begründung einen Umstand nicht erwähnt hat, den es hätte erwähnen können. Auch eine mögliche, aber nicht angestellte Überlegung macht die Entscheidung nicht mangelhaft.
Das Gericht entscheidet über die Beweise nach freier Überzeugung und muss seine Entscheidung begründen. Es ist aber weder ein Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit, wenn in dieser Begründung ein Umstand nicht erwähnt oder eine mögliche Erwägung nicht angestellt wird. Auch dass eine für Sie günstige Zeugenaussage nicht eigens behandelt wird, macht das Urteil nicht mangelhaft.
Nicht ohne Weiteres. Will das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abgehen, muss es die betroffenen Beweise selbst noch einmal aufnehmen und nötigenfalls ergänzen. Erst dann darf es eigene Feststellungen treffen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz nach den Beweisen des Erstgerichts keine Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung, muss es die Beweise nicht wiederholen. Daran ändert es nichts, wenn Sie neue Argumente vorbringen.
Nein. Ob das Gericht zweiter Instanz Beweise noch einmal aufnimmt, entscheidet es im Rahmen seiner Beweiswürdigung. Diese Entscheidung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Nötig ist eine Wiederholung nur, wenn das Gericht Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts hat.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Das Berufungsgericht muss sich bei der Überprüfung der Feststellungen nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und nicht mit jedem einzelnen Argument der Berufung auseinandersetzen. Dass ein Punkt in der Begründung nicht eigens erwähnt wird, macht die Entscheidung daher noch nicht fehlerhaft.
Auch ein sehr knapper Satz des Berufungsgerichts, die Feststellungen des Erstgerichts erschienen unbedenklich, lässt gerade noch erkennen, dass die Beweiswürdigung überprüft wurde. Sie können dann nicht mehr geltend machen, Ihre Beweisrüge sei unerledigt geblieben.
Das Berufungsgericht muss nicht jede einzelne Aussage in seiner Begründung nennen. Aus der Begründung muss aber hervorgehen, dass es die Beweiswürdigung des Erstgerichts tatsächlich überprüft hat und warum es Ihre Bedenken dagegen nicht teilt.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Das Berufungsgericht darf sich in geeigneten Fällen mit einem Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz und einer kurzen Zusatzbegründung begnügen. Diese Erleichterung ist nicht auf bestimmte Berufungsgründe beschränkt. Sie gilt auch für Fragen der Beweiswürdigung.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 31.10.2019, 21 R 215/19t-38
Zitierte Paragrafen
ZPO § 488 ZPO § 500a ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 5.861 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Geschäftszahl
5Ob217/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei B*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger, Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte und widerklagende Partei K*****, geboren am *****, vertreten durch Sluka Hammerer Tewini Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Ehescheidung und Zahlung von 991,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2019, GZ 21 R 215/19t-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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