OGH 5 Ob 195/20t
Worum es ging: Ist das Urteil fehlerhaft, wenn das Gericht ein Argument nicht erwähnt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Urteil ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil das Gericht in der Begründung einen Umstand nicht erwähnt hat, den es hätte erwähnen können. Auch eine mögliche, aber nicht angestellte Überlegung macht die Entscheidung nicht mangelhaft.
Das Gericht entscheidet über die Beweise nach freier Überzeugung und muss seine Entscheidung begründen. Es ist aber weder ein Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit, wenn in dieser Begründung ein Umstand nicht erwähnt oder eine mögliche Erwägung nicht angestellt wird. Auch dass eine für Sie günstige Zeugenaussage nicht eigens behandelt wird, macht das Urteil nicht mangelhaft.
Nein. Ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, Parteien oder Sachverständigen ein weiterer Beweis nötig ist, entscheiden die Gerichte im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung. Dass ein solcher Kontrollbeweis unterblieben ist, können Sie nicht als Verfahrensfehler bekämpfen.
Auch bei einem Beweis durch Indizien geht es um die Würdigung der Beweise. Das Berufungsgericht darf davon nur abweichen, wenn es die Beweise selbst noch einmal aufnimmt.
Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.
Nicht ohne Weiteres. Will das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abgehen, muss es die betroffenen Beweise selbst noch einmal aufnehmen und nötigenfalls ergänzen. Erst dann darf es eigene Feststellungen treffen.
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz nach den Beweisen des Erstgerichts keine Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung, muss es die Beweise nicht wiederholen. Daran ändert es nichts, wenn Sie neue Argumente vorbringen.
Nein. Ob das Gericht zweiter Instanz Beweise noch einmal aufnimmt, entscheidet es im Rahmen seiner Beweiswürdigung. Diese Entscheidung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Nötig ist eine Wiederholung nur, wenn das Gericht Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts hat.
Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.
Das Berufungsgericht muss sich bei der Überprüfung der Feststellungen nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und nicht mit jedem einzelnen Argument der Berufung auseinandersetzen. Dass ein Punkt in der Begründung nicht eigens erwähnt wird, macht die Entscheidung daher noch nicht fehlerhaft.
Das Berufungsverfahren ist nur dann mangelhaft, wenn das Gericht Einwände gegen wichtige Feststellungen nicht behandelt hat. Betreffen die Einwände Feststellungen, auf die es rechtlich nicht ankommt, muss das Gericht dazu nichts sagen.
Das Berufungsgericht muss nicht jede einzelne Aussage in seiner Begründung nennen. Aus der Begründung muss aber hervorgehen, dass es die Beweiswürdigung des Erstgerichts tatsächlich überprüft hat und warum es Ihre Bedenken dagegen nicht teilt.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Nein. Ob weitere Beweise zur Überprüfung bereits vorliegender Ergebnisse aufgenommen werden, gehört zur Beweiswürdigung. Bleiben solche Kontrollbeweise aus, ist das kein Verfahrensmangel, den Sie beim Obersten Gerichtshof geltend machen könnten.
Nein. Ob der erste Anschein für einen bestimmten Ablauf spricht, gehört zur Beweiswürdigung. Diese darf das Höchstgericht nicht mehr überprüfen.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Das Berufungsgericht darf sich in geeigneten Fällen mit einem Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz und einer kurzen Zusatzbegründung begnügen. Diese Erleichterung ist nicht auf bestimmte Berufungsgründe beschränkt. Sie gilt auch für Fragen der Beweiswürdigung.
Ob die kurze Begründung des Berufungsgerichts ausreicht, hängt vom Einzelfall ab. Der Oberste Gerichtshof greift das nur auf, wenn diese Möglichkeit grob fehlerhaft genutzt wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 03.09.2020, 3 R 88/20m-23
Zitierte Paragrafen
ZPO § 488 ZPO § 500a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 6.309 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.03.2021
Geschäftszahl
5Ob195/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch die Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, LL.B., MBA, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Feststellung, Zustimmung und Herausgabe (Gesamtstreitwert 324.820 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. September 2020, GZ 3 R 88/20m-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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