Kann ich rügen, dass wichtige Beweise nicht aufgenommen wurden?
betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Ob weitere Beweise am festgestellten Sachverhalt noch etwas ändern könnten, beurteilt das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung. Diese Einschätzung kann das Höchstgericht nicht mehr überprüfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (85 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Es gehört zur Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten. Auch diese sogenannte vorgreifende Beweiswürdigung ist in der dritten Instanz nicht überprüfbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: UnterhaltsbemessungOGH 7 Ob 331/98x, 23.06.1999
- Der vom Berufungsgericht erteilte Auftrag zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage, die es als Folge seiner zutreffenden Ausführungen zur Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen Wahrheitsfindung und zur Unwirksamkeit bedingter Antragsrückziehungen für notwendig erachtete, unterliegt nicht der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.OGH 7 Ob 331/98x, 23.06.1999
- Die Ablehnung einer Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, weil dieses den rechtlich erheblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt und vollständig erhoben ansieht, kann auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht mit Revision bekämpft werden (Arb 7588, 8588 ua).OGH 4 Ob 22/85, 09.07.1985
- Gilt auch im Eheverfahren.OGH 1 Ob 838/82, 24.01.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043099 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 85.
- OGH 8 Ob 72/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 55/24g, 26.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 9 ObA 30/22k, 24.03.2022, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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