Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 72/24g
Worum es ging: Was gilt, wenn im Außerstreitverfahren das falsche Gericht entschied?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat ein örtlich unzuständiges Gericht entschieden, macht das die Entscheidung in der Regel nicht ungültig; dieser Mangel bleibt meist folgenlos, weil er die Richtigkeit der Entscheidung üblicherweise nicht beeinflusst. War das Gericht dagegen sachlich unzuständig, ist das Verfahren nichtig.
Im Verfahren außer Streitsachen müssen die Beteiligten nicht zwingend mündlich vernommen werden. Es genügt, dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu äußern.
Das rechtliche Gehör verlangt nur, dass Ihnen ein Weg offensteht, Ihre Argumente und alles zur Abwehr des Anspruchs vorzubringen. Es ist auch dann gewahrt, wenn Sie sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben.
Wurden Sie im Verfahren erster Instanz nicht gehört, ist dieser Mangel behoben, wenn Sie Ihren Standpunkt im Rechtsmittel darlegen konnten. Das gilt aber nicht, wenn Ihr Recht auf Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde.
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es die Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen. Eine starre Regel, die für alle gilt, gibt es dafür nicht.
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Hat das Berufungsgericht die Rechtsgrundsätze richtig dargestellt und nur auf Ihren Einzelfall angewendet, kann das nicht mehr überprüft werden. Das gilt, wenn kaum anzunehmen ist, dass sich derselbe Fall in dieser Form noch einmal stellt.
Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.
Ob weitere Beweise am festgestellten Sachverhalt noch etwas ändern könnten, beurteilt das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung. Diese Einschätzung kann das Höchstgericht nicht mehr überprüfen.
Verneint das Berufungsgericht einen Fehler des Erstgerichts mit einer Begründung, die im Akt keine Deckung findet, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, sondern ein Mangel des Berufungsverfahrens. Genau so müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel geltend machen, damit der Oberste Gerichtshof es aufgreift.
Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.
Ein Kind, das bereits selbst für sich sorgen konnte, kann wieder Unterhalt bekommen, wenn es eine weitere Ausbildung mit deutlich besseren Berufsaussichten beginnt, wobei dafür ein strenger Maßstab gilt. Für Sie als Unterhaltspflichtigen gilt das nicht in gleicher Weise. Entscheiden Sie sich für eine weitere Ausbildung, mindert das Ihre Unterhaltspflicht nicht, weil Sie sich anstrengen müssen.
Ganz verlieren kann Ihr Kind den Unterhalt nicht. Begeht es aber eine Handlung, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würde, kann der Unterhalt auf das Notdürftige beschränkt werden. Das wirkt nur für die Zeit nach dieser Handlung und nicht für ältere Rückstände.
Wenn ein Kind einmal selbst für sich sorgen konnte, kann diese Fähigkeit aus ganz unterschiedlichen Gründen wieder wegfallen. Dann lebt die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auf.
Scheitert eine angemessene Berufsausbildung aus Verschulden des Kindes, muss sich das Kind so behandeln lassen, als könnte es für sich selbst sorgen. Der Unterhaltsanspruch geht dadurch verloren.
Hat Ihr Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen, gilt es als selbsterhaltungsfähig. Ein Unterhaltsanspruch gegen Sie besteht dann grundsätzlich nicht mehr.
Ja. Solange sich Ihr Kind nicht selbst erhalten kann, kann es seinen Unterhaltsanspruch nicht verwirken. Möglich ist nur eine Beschränkung auf den notdürftigen Unterhalt, wenn es eine Handlung begeht, die eine Enterbung rechtfertigen würde.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Da Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt werden kann, ist umgekehrt auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich. Voraussetzung ist, dass sich der dafür maßgebliche Sachverhalt schon in der Vergangenheit verwirklicht hat.
Eine schwere Verfehlung, die den Unterhalt kostet, muss schwerer wiegen als eine gewöhnliche Eheverfehlung. Sie muss aber keine Straftat sein und nicht so schwer wiegen wie ein Grund für eine Enterbung. Entscheidend ist im Einzelfall, ob dem Verpflichteten die Zahlung nach allen Umständen für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Der Rechtssatz überträgt eine Rechtsmittelsperre aus dem Zivilprozess auf das Verfahren außer Streitsachen, wenn dort über Anträge in der Sache entschieden wird. Nach einer späteren Entscheidung können Sie einen schweren Verfahrensfehler dort aber auch dann noch aufgreifen, wenn ihn das Rekursgericht schon verneint hat. Der Oberste Gerichtshof ist der Regel 2024 nicht gefolgt, ohne dass sich aus der Quelle der neue Stand ergibt; sie ist daher unsicher.
Ihr Kind kann eine zweite Ausbildung auch gegen Ihren Willen ganz oder teilweise auf Ihre Kosten machen. Dafür muss es ernsthafte Neigung, besondere Begabung und ausreichenden Fleiß zeigen, und es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass es dadurch deutlich besser fortkommt. Zumutbar sind Ihnen weitere Beiträge nur, solange Sie Ihre eigenen Bedürfnisse noch annähernd angemessen decken können; auf das Existenzminimum müssen Sie sich nicht einschränken.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Ob ein Kind für eine Ausbildung geeignet ist und sie erfolgreich betreibt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Der Oberste Gerichtshof entscheidet solche Fragen daher in der Regel nicht. Auch wann eine Ausbildung abgebrochen werden müsste, lässt sich nicht allgemein sagen.
In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.
Nein. Lässt sich Ihre Frage mit der vorhandenen Rechtsprechung und mit folgerichtigem Denken beantworten, ist sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Wenn das Gericht zweiter Instanz die Zurückweisung Ihres Antrags abändert, können Sie dagegen vorgehen. Hier fehlt nämlich der Grund, der die Beschränkung sonst trägt, nämlich zwei übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Nach dem Pflichtschulalter erlischt der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes grundsätzlich erst, wenn es nach Abschluss oder Abbruch der Schule keine zielstrebige Ausbildung beginnt oder eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Nach dem Schulende ist dem Kind eine angemessene Zeit für Ausbildungs- und Arbeitssuche zuzugestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 07.08.2023, 2 Fam 9/19g-101 (2 Fam 49/20s)
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 13.03.2024, 42 R 320/23d-107
Zitierte Paragrafen
ABGB § 541 ABGB § 770 AußStrG § 56 AußStrG § 57 AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 71 AußStrG § 78 ZPO § 519
Entscheidungstext
43 Absätze, 18.030 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.09.2024
Geschäftszahl
8Ob72/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in den verbundenen Familienrechtssachen der Antragstellerin S*, BA, MA, *, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Ing. P*, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. März 2024, GZ 42 R 320/23d-107, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 7. August 2023, GZ 2 Fam 9/19g-101 (2 Fam 49/20s), in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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