Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 55/24g
Worum es ging: Wann läuft die Frist, wenn ich den Fehler nicht erkennen konnte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Damit die Frist zu laufen beginnt, müssen Sie auch jene Umstände kennen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten offenkundig rechtswidrig war. Braucht das Erkennen der Zusammenhänge besonderes Fachwissen, über das Sie als Laie nicht verfügen, beginnt die Frist so lange nicht, selbst wenn Sie Schaden und Schädiger schon kennen.
Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.
Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Ob weitere Beweise am festgestellten Sachverhalt noch etwas ändern könnten, beurteilt das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung. Diese Einschätzung kann das Höchstgericht nicht mehr überprüfen.
Nein. Nur eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, auf die es für die Entscheidung ankommt, hilft Ihnen im Rechtsmittel. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie ohne diesen Fehler eine günstigere Entscheidung erhalten hätten.
Wenn das Berufungsgericht etwas wertet, kann darin niemals ein Widerspruch zum Akteninhalt liegen. Mit diesem Grund können Sie eine solche Wertung also nicht bekämpfen.
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.
Nein. Hat das Berufungsgericht einen Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft und verneint, können Sie ihn auch dann nicht mehr aufgreifen, wenn Ihr Rechtsmittel zur Klärung einer Grundsatzfrage zugelassen wird. Das gilt auch für die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären.
Wie weit Sie sich erkundigen müssen, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. In Ausnahmefällen kann sogar zumutbar sein, ein Gutachten einzuholen, wenn Sie nur so mehr erfahren können. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 31.07.2023, 16 C 43/23p-8
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 20.02.2024, 21 R 291/23z-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 8.320 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2024
Geschäftszahl
8Ob55/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. G* GmbH, *, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2. S* AG *, vertreten durch Mag. Gregor Fabi, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 8.560,48 EUR sA und Feststellung (2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. Februar 2024, GZ 21 R 291/23z-13, womit das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 31. Juli 2023, GZ 16 C 43/23p-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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