Zum Inhalt springen

Kann ich rügen, dass Zeugenaussagen nicht berücksichtigt wurden?

betrifft Kläger, Beklagter, Zeugen
Nein. Wenn Sie vorbringen, das Berufungsgericht habe sich mit bestimmten Zeugenaussagen oder Gutachten nicht auseinandergesetzt, bekämpfen Sie in Wahrheit die Beweiswürdigung. Diese kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (85 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1956)

Auch die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Zeugenaussagen und anderen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043131 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 85.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Nicht aufgenommene Beweise vor dem Höchstgericht
Verfahrensrecht · Beweiswürdigung im Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Notwendigkeit einer Beweiswiederholung
Verfahrensrecht · Begründungspflicht bei der Beweiswürdigung
Verfahrensrecht · Bewertung eines Sachverständigengutachtens