Kann ich rügen, dass Zeugenaussagen nicht berücksichtigt wurden?
betrifft Kläger, Beklagter, Zeugen
Nein. Wenn Sie vorbringen, das Berufungsgericht habe sich mit bestimmten Zeugenaussagen oder Gutachten nicht auseinandergesetzt, bekämpfen Sie in Wahrheit die Beweiswürdigung. Diese kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 31.07.2019 (85 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1956)
Auch die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit bestimmten Zeugenaussagen und anderen Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt habe, bedeutet in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausführungen zur Beweiskraft und zur Wahrscheinlichkeit.OGH 5 Ob 191/10i, 24.01.2011
- Widersprüche zwischen bestimmten Zeugenaussagen und dem eingeholten Sachverständigengutachten.OGH 3 Ob 658/81, 24.02.1982
- Die Beurteilung, welchen Wert die für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblichen Feststellungen bei der Bewertung der Zeugenaussagen haben könnten, gehört in das Gebiet der im Revisionsverfahren unüberprüfbaren Beweiswürdigung.OGH 6 Ob 563/81, 30.03.1981
- Rüge, das Berufungsgericht habe nicht die gesamten Beweisergebnisse berücksichtigt.OGH 7 Ob 73/71, 28.04.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043131 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 85.
- OGH 5 Ob 81/19a, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 59/15g, 24.05.2016, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 44/16k, 21.04.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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