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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 25/26m

Worum es ging: Wer trägt das Risiko, wenn ein Vertragstext unklar ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zuerst wird geprüft, was die Vertragspartner wirklich gewollt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist. Lässt sich der Vertrag auf diesem Weg klären, gilt er nicht als unklar. Erst wenn das nicht gelingt, geht die Unklarheit zulasten dessen, der sie verursacht hat.

Zuerst ist zu klären, was die Beteiligten mit dem Vertrag gemeint haben und wie ihn ein redlicher Verkehrsteilnehmer verstehen musste. Erst wenn sich der Inhalt so nicht ermitteln lässt, kommt die Regel zum Zug, dass eine undeutliche Äußerung zu Lasten dessen geht, der sie verwendet hat.

Steht der Inhalt des Vertrags eindeutig fest, gibt es keinen Zweifel mehr. Die gesetzliche Regel, die im Zweifel zu Lasten des Verfassers wirkt, kommt dann nicht zur Anwendung.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Ob es einen Brauch im Geschäftsverkehr gibt, ist eine Tatsachenfrage. Sie müssen ihn daher schon im Verfahren erster Instanz vorbringen; im Rechtsmittel ist das zu spät. Außerdem kann sich niemand auf einen Brauch berufen, um sich einer vertraglichen Pflicht zu entziehen.

Das Berufungsgericht muss sich mit Ihren Einwänden gegen die Beweiswürdigung befassen. Es darf sie nur dann unerledigt lassen, wenn der Fall auch mit dem von Ihnen gewünschten Sachverhalt rechtlich gleich ausgehen müsste.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Das Berufungsverfahren ist nur dann mangelhaft, wenn das Gericht Einwände gegen wichtige Feststellungen nicht behandelt hat. Betreffen die Einwände Feststellungen, auf die es rechtlich nicht ankommt, muss das Gericht dazu nichts sagen.

Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.

Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Diese Frage kann mit einer Revision nicht bekämpft werden.

Eine Erklärung, die an Sie gerichtet ist, wird so ausgelegt, wie Sie sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller für Sie erkennbaren Umstände verstehen mussten. Sie sind dabei verpflichtet, mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der andere gemeint hat.

Zuerst ist zu ermitteln, was die Vertragsparteien tatsächlich erklärt und gemeint haben, auch unter Berücksichtigung der Übung im Verkehr. Erst wenn das kein eindeutiges Ergebnis bringt, greift die gesetzliche Zweifelsregel.

Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Ob ein Sachverständigengutachten vollständig und schlüssig ist und ob es ergänzt werden muss, gehört zur Beweiswürdigung. Diese kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen. Hält das Berufungsgericht den Sachverhalt für noch nicht ausreichend geklärt und beruht das nicht auf einer falschen Rechtsansicht, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 ZPO § 508a

Entscheidungstext

41 Absätze, 11.968 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Geschäftszahl

3Ob25/26m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagte Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Komuczky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung, Rechnungslegung und Zahlung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. November 2025, GZ 2 R 146/25s-31, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts Linz vom 30. Juli 2025, GZ 3 Cg 108/24y-26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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