OGH 6 Ob 36/20t
Worum es ging: Was gilt, wenn im Vertrag etwas anders steht als gemeint?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Waren sich beide Seiten in der Sache einig, gilt das, was sie übereinstimmend gewollt haben. Darauf, wie die gewählten Worte objektiv zu verstehen wären, kommt es dann nicht mehr an.
Der übereinstimmende Wille der Parteien ist die oberste Regel des Vertrags. Erst wenn sich ein solcher gemeinsamer Wille nicht feststellen lässt, kommt es darauf an, wie ein redlicher Vertragspartner die Erklärung des anderen verstehen durfte.
Wenn dem Urteil wichtige Feststellungen fehlen, ist das kein Verfahrensmangel. Sie müssen das als unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machen. Auf den falschen Rechtsmittelgrund gestützt, bleibt die Rüge erfolglos.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Wie eine Erklärung, ein Vertrag oder ein Vergleich rechtlich zu verstehen ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung und kann daher überprüft werden. Zieht das Gericht dagegen andere Beweismittel heran, um die Absicht der Parteien zu ermitteln, trifft es damit Tatsachenfeststellungen. Diese überprüft der Oberste Gerichtshof nicht mehr.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Ja. Die österreichischen Bestimmungen über den Rücktritt vom Vertrag im Fernabsatz und über dessen Folgen sind mit dem Unionsrecht vereinbar. Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Widerspruch zur europäischen Richtlinie über die Rechte der Verbraucher.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 08.01.2020, 2 R 177/19s-14
Zitierte Paragrafen
KSchG § 5a ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
63 Absätze, 34.938 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.05.2020
Geschäftszahl
6Ob36/20t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei A* GesmbH, *, vertreten durch Dr. Helmut Trenkwalder und Dr. Nicole Fischer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Vertragsaufhebung und 30.800 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2020, GZ 2 R 177/19s-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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