Kann das Höchstgericht die Deutung meiner Urkunde noch überprüfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Vertragspartner
Nur teilweise. Wie eine Urkunde nach der redlichen Verkehrsauffassung zu verstehen ist, kann überprüft werden. Haben die unteren Gerichte aber eine bestimmte Absicht der Beteiligten festgestellt, ist das eine Frage der Beweiswürdigung und dem Obersten Gerichtshof entzogen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 30.10.2017 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Die Auslegung einer Urkunde unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsauffassung kann allerdings vom Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung überprüft werden. Dies ist aber nicht möglich, wenn die Untergerichte eine bestimmte Parteiabsicht festgestellt haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im Beweisverfahren ist keine vom Verständnis des Vertrags nach seinem Wortlaut abweichende Parteienabsicht zum Vorschein getreten; Energieversorgungsvertrag nach ElWOG.OGH 6 Ob 100/05g, 03.11.2005
- Die Erforschung der wahren Absicht der Parteien ist dagegen eine Beweisfrage, wenn andere Beweismittel als die Urkunde herangezogen werden. Insoweit werden Tatsachenfeststellungen getroffen.OGH 6 Ob 61/05x, 06.10.2005
- Die Erforschung der Parteienabsicht ist eine Frage der Beweiswürdigung, deren Überprüfung dem Obersten Gerichtshof entzogen ist.OGH 6 Ob 259/03m, 04.03.2004
- Im Rahmen der Rechtsrüge greift die Urkundeninterpretation nur dort Platz, wo nicht eine abweichende - bei Verträgen übereinstimmende - Parteienabsicht nachgewiesen wurde. Die Erforschung der Parteienabsicht ist aber eine Frage der Beweiswürdigung.OGH 8 ObA 192/02x, 19.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017849 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 19.
- OGH 9 ObA 37/17g, 30.10.2017, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 36/17b, 25.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 73/16p, 30.08.2016, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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