Prüft das Höchstgericht, wie mein Grundstück bewertet wurde?
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Welche Methode zur Bewertung herangezogen wird, gehört nicht zum Tatsachenbereich. Ändert das Rekursgericht die von den Sachverständigen gewählte Methode allein mit abstrakten Argumenten und kommt so zu einem anderen Ergebnis als das Erstgericht, kann der Oberste Gerichtshof das überprüfen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 30.04.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Die Wahl der Bewertungsmethode im Enteignungsverfahren ist als eine nicht dem Tatsachenbereich angehörige Frage vom OGH überprüfbar, wenn das Rekursgericht die von den Sachverständigen gewählte Bewertungsmethode ohne Änderung in der Sachverhaltsgrundlage auf Grund rein abstrakter Argumente modifiziert und hiedurch zu anderen Ergebnissen gelangt als die Sachverständigen und das diesen folgende Erstgericht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kartellverfahren.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
- Die Frage der Tauglichkeit einer bestimmten wissenschaftlichen Untersuchungsmethode kann vor dem Obersten Gerichtshof releviert werden, siehe RS0127336.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
- Bei der Ermittlung des Verkehrswerts geht es um die Ermittlung von Durchschnittspreisen, nicht aber um fallweise gezahlte Höchstpreise bei Nachbarliegenschaften.OGH 5 Ob 30/08k, 09.09.2008
- Die Ermittlung des Verkehrswerts von Liegenschaften gehört dem Tatsachenbereich an.OGH 5 Ob 30/08k, 09.09.2008
- Hier: Ermittlung des Verkehrswertes nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz.OGH 10 Ob 264/99t, 21.03.2000
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen.OGH 1 Ob 148/97i, 27.01.1998
- Hier: Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, wo mehrere Einheiten des Hauses zu Betriebszwecken oder zu Wohnzwecken vermietet sind.OGH 4 Ob 2010/96h, 26.03.1996
- Sonst gehört die Ermittlung des Verkehrswertes dem Tatsachenbereich an.OGH 4 Ob 528/95, 25.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043517 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 27.
- OGH 5 Ob 110/24y, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 29/24s, 13.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 40/21z, 20.04.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 137/18k, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 170/18p, 06.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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