Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 Ob 29/24s
Worum es ging: Nach welcher Methode wird mein Vertrag nach einem Irrtum angepasst?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nach derselben Methode wie bei der Preisminderung wegen eines Mangels. Der Preis wird also verhältnismäßig herabgesetzt, sodass das ursprünglich gewollte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederhergestellt wird. Das gilt beim Irrtum ebenso wie bei arglistiger Täuschung.
Beim Schadenersatz werden Vorteile, die Sie durch das schädigende Ereignis erlangt haben, gegengerechnet. Bei den Rechten wegen eines mangelhaften Produkts oder Werks gilt das nicht. Dort wird Ihnen ein solcher Vorteil also nicht abgezogen.
Die Minderung wird nach jenem Verhältnis berechnet, in dem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der mangelfreien Sache zum Wert der mangelhaften Sache gestanden wäre. Haben Sie über dem Wert erworben, können Sie mehr als den reinen Minderwert abziehen; haben Sie unter dem Wert erworben, weniger als den ganzen Minderwert.
Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.
In der Regel nicht. Das Berufungsgericht ist zwar an die Rechtsansicht gebunden, die es in seinem Aufhebungsbeschluss geäußert hat. Weicht es davon ab, bleibt das aber folgenlos, wenn der Oberste Gerichtshof die neue Ansicht für richtig hält.
Nur solche beim Sammeln des Prozessstoffs. Es muss eine Verfahrensvorschrift verletzt worden sein und diese Verletzung muss eine gründliche Beurteilung Ihrer Sache verhindert haben. Erfasst sind Fälle, in denen zu wenig erhoben wurde, nicht solche mit weitergehenden Beweisaufnahmen.
Die fachlichen Regeln, nach denen ein Sachverständiger vorgeht, dienen dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Sie können sie im Rechtsmittel nur insoweit angreifen, als dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Ein Urteil widerspricht dem Akt nur dann, wenn die Beweisergebnisse bei ihrer Darstellung falsch wiedergegeben wurden. Der Fehler muss aus den Akten erkennbar und behebbar sein. Andere Fehler zählen als Grund für die Revision nicht.
Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens können Sie im Verfahren vor dem Höchstgericht nur bekämpfen, wenn dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Welche Methode zur Bewertung herangezogen wird, gehört nicht zum Tatsachenbereich. Ändert das Rekursgericht die von den Sachverständigen gewählte Methode allein mit abstrakten Argumenten und kommt so zu einem anderen Ergebnis als das Erstgericht, kann der Oberste Gerichtshof das überprüfen.
Ein Verfahrensfehler kann immer nur darin liegen, dass zu wenig ermittelt wurde, nie darin, dass zu viel ermittelt wurde. Wenn das Gericht eine bereits geschlossene Verhandlung wieder eröffnet, ist das daher von vornherein kein Verfahrensfehler.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 13.07.2023, 17 Cg 5/18g-131
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.11.2023, 16 R 246/23y-136
Zitierte Paragrafen
ABGB § 932 WEG 2002 § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
46 Absätze, 13.168 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2025
Geschäftszahl
9Ob29/24s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner-Friedl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*, 2. D*, beide vertreten durch GFK Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K*, 2. Mag. A*, beide vertreten durch Mag. Michael Bodmann, MSc, Rechtsanwalt in Wien, wegen 70.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien (Revisionsinteresse: 66.014 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2023, GZ 16 R 246/23y-136, mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Juli 2023, GZ 17 Cg 5/18g-131, Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).