Kann ich die Bewertung meines Grundstücks noch bekämpfen?
betrifft Grundeigentümer, Käufer, Miteigentümer
Wie hoch der Verkehrswert eines Grundstücks ist, stellt das Gericht als Tatsache fest. Ob Beschränkungen durch ein Munitionslager diesen Wert mindern, ist dagegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.11.2022 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Die Ermittlung des Verkehrswertes eines Grundstückes gehört dem Tatsachenbereich an. Ob die von den Beschränkungen der §§ 10 bis 12 MunitionslagerG betroffenen Grundstücke eine Minderung ihres Verkehrswertes erfahren, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ermittlung des Verkehrswerts gehört grundsätzlich dem Tatsachenbereich an, der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar ist.OGH 1 Ob 59/15f, 23.04.2015
- Bei der Ermittlung des Verkehrswerts geht es um die Ermittlung von Durchschnittspreisen, nicht aber um fallweise gezahlte Höchstpreise bei Nachbarliegenschaften.OGH 5 Ob 30/08k, 09.09.2008
- Dieser Grundsatz gilt auch für die Beurteilung von Werterhöhungen und Wertminderungen.OGH 10 Ob 64/02p, 16.04.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043704 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 17.
- OGH 5 Ob 167/22b, 24.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 137/18k, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 227/17v, 13.02.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 122/16a, 11.07.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Einstufung eines Grundstücks bei der Bewertung
Eigentum und Grundbuch · Bewertung als Bauerwartungsland bei Enteignung
Familienrecht · Wert der Liegenschaft bei der Aufteilung
Verfahrensrecht · Bewertungsmethode bei Enteignung
Verfahrensrecht · Verstoß gegen die Denkgesetze