Zum Inhalt springen

Darf ein unzuständiges Gericht meinen Sicherungsantrag abweisen?

günstig für Antragsteller betrifft Antragsteller, Antragsgegner
Nein. Ein Gericht, das eigentlich nicht zuständig ist, darf vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen, Ihren Antrag aber nicht abweisen. Eine dennoch ergangene Abweisung ist nichtig; angeordnete Sicherungsmaßnahmen bleiben dagegen aufrecht, und das Verfahren geht an das zuständige Gericht über.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 15.10.2019 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1974)

§ 44 Abs 3 JN schafft nur eine Zuständigkeit des an sich unzuständigen Gerichtes für provisorische Sicherungsmaßnahmen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046381 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rechtsmittel gegen abgewiesene einstweilige Verfügung

Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.

günstig für Antragsgegner Bindung an den Antrag bei einstweiliger Verfügung

Nein. Auch bei einer einstweiligen Verfügung ist das Gericht an Ihren Antrag gebunden und darf nicht darüber hinausgehen, etwa nicht über die beantragte Dauer. Es darf die Verfügung in geringerem Umfang bewilligen und den Wortlaut klarstellen, wenn damit nur verdeutlicht wird, was Sie ohnehin begehrt haben.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Bindung an die verworfene Nichtigkeitsberufung
Exekution · Unzuständigkeit und bereits gesetzte Akte
Verfahrensrecht · Umfang der einstweiligen Verfügung
Verfahrensrecht · Einstweilige Verfügung in zweiter Instanz