Darf ein unzuständiges Gericht meinen Sicherungsantrag abweisen?
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Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 15.10.2019 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1974)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach dieser Bestimmung können demnach nur Sicherungsmaßnahmen getroffen, nicht aber Sicherungsanträge abgewiesen werden. Ein von einem unzuständigen Gericht getroffener abweisender Beschluß ist nichtig (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 477 Abs 1 Z 3 ZPO); die Sicherungsmaßnahmen hingegen sind trotz Unzuständigkeit des sie verfügenden Gerichtes nicht nichtig, sondern bleiben aufrecht, nur die Verfahrensfortsetzung geht auf das zuständige Gericht über.OGH 4 Ob 530/95, 25.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046381 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 10 Ob 61/19x, 15.10.2019
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wurde Ihr Antrag abgewiesen, ohne dass die Gegenseite dazu gehört wurde, und hat das zweite Gericht diese Abweisung bestätigt, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof verschlossen. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel ist dann ausgeschlossen. Dass Ihnen der Beschluss oder der Rekurs zugestellt wurde, ändert daran nichts.
Nein. Auch bei einer einstweiligen Verfügung ist das Gericht an Ihren Antrag gebunden und darf nicht darüber hinausgehen, etwa nicht über die beantragte Dauer. Es darf die Verfügung in geringerem Umfang bewilligen und den Wortlaut klarstellen, wenn damit nur verdeutlicht wird, was Sie ohnehin begehrt haben.